Noch bis Donnerstag, dem 31. Dezember 2020, bleibt Zeit, um den Steuerausgleich mittels Formular oder online zu erledigen. Insbesondere Alleinverdiener/Alleinerzieher, Eltern mit Kindern in pädagogischer Betreuung, Lehrlinge, Pendler sowie Beschäftigte, die während des Jahres den Dienstgeber gewechselt haben, nicht ganzjährig beschäftigt waren oder zwischen Voll- und Teilzeit gewechselt haben, profitieren vom Steuerausgleich. Belege müssen nicht beigelegt werden, sind jedoch sieben Jahre lang aufzubewahren.
Unbedingt Lohnsteuerausgleich machen!
„Arbeitnehmer, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, sollten in jedem Fall den Lohnsteuerausgleich machen“, rät Bernhard Sapetschnig, Leiter der Abteilung Förderung und Finanzen in der AK und hebt hervor: „Sie können die sogenannte Negativsteuer zurückholen. Denn die antragslose Arbeitnehmerveranlagung gilt erst ab dem Jahr 2016.“
„Leider glauben immer noch viele, dass sich eine Arbeitnehmerveranlagung nicht auszahlt. Dabei ist ein Steuerguthaben fast immer drin“, appelliert Goach an die Beschäftigten, diese letzte Chance für das Jahr 2015 zu nutzen. Wer Hilfe beim Lohnsteuerausgleich braucht, kann sich an die AK-Experten wenden.