Festgelegt ist dies in der 2. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung. In ihr wird der Begriff des Beherbergungsbetriebs weit definiert: „Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind.“ Alles andere wäre laut Moerisch auch nicht argumentierbar: Ein Beherbergungsverbot, das nur für Betriebe und nicht für Privatpersonen gilt, würde eine massive Schlechterstellung der gewerblichen Beherbergungsbetriebe darstellen.
Vor „kreativen Lösungen“ wird gewarnt
Derzeit dürfen ausschließlich Gäste, die zu beruflichen Zwecken anreisen, beherbergt werden. Auch dieser Passus sorgt immer wieder für Fragen zur Auslegung. Speziell im privaten Bereich gibt es mitunter die abenteuerlichsten Ideen, wie die strengen Vorschriften umgangen werden könnten – von einwöchigen Mietverträgen für Ferienwohnungen bis zum Erfinden beruflicher Zwecke für Reisen. Moerisch warnt ausdrücklich davor, nach Schlupflöchern bei der Regelung zu suchen. „Dabei handelt es sich um strafbares Verhalten. Eine solche Umgehung des Betretungsverbots kann dem Vermieter bis zu 30.000 Euro kosten! Für Gäste ist ein Strafrahmen von bis zu 1.450 Euro vorgesehen“, so Moerisch.
Ganz abgesehen davon müsse der Fokus in den kommenden Wochen darauf liegen, die Infektionszahlen weiter zu senken. „Unser großes Ziel ist es, ab 7. Jänner wieder aufsperren zu dürfen und unseren Gästen einen sorglosen und erholsamen Urlaub 2021 bieten zu können. Dafür ist jetzt ein gemeinsamer, solidarischer Kraftakt nötig – und nicht das Zuwiderhandeln einzelner. Damit ist niemandem geholfen“, sagt der Fachgruppenobmann. Er appelliert an alle Beteiligten, die Regelungen in den kommenden Wochen ernst zu nehmen, damit die Tourismuswirtschaft ab Jänner wieder durchstarten kann.