Prinzipiell regelt das Kärntner Jagdgesetz das Verhältnis Wald-Wild eindeutig und ist ein den Lebensraumverhältnissen angemessener Wildbestand zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft. Weiters wurde in § 1 des Kärntner Jagdgesetzes u.a. verankert, dass ein Interessensausgleich zwischen Grundeigentümern und den Jagdausübungsberechtigten zu erreichen und die Jagd so auszuüben ist, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden.
Wildschäden verhindern
Trotz dieses eindeutigen Auftrages an die Jagdausübungsberechtigten werden immer wieder Schäden durch Wild festgestellt. Prinzipiell sind gemäß § 71 Kärntner Jagdgesetz der Grundeigentümer und der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Forst-Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten. Wenn eine sogenannte „flächenhafte Gefährdung des Bewuchses“ nach § 16 Forstgesetz vorliegt, greifen das Forstgesetz und das Kärntner Jagdgesetz ineinander und sehen klare Regelungen vor. Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so ist durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes (FAST) ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde zu erstatten, welche wiederum den Jagdausübungsberechtigten entsprechende Maßnahmen gem. § 71 Kärntner Jagdgesetz zur Abstellung der Gefährdung des forstlichen Bewuchses vorzuschreiben hat. Diese Schutzmaßnahmen können u.a. sein: Austreiben des schadenverursachenden Wildes, die Anbringung von Verbiss- oder Schälschutz, die Errichtung von Wildzäunen, Abschussaufträge u.a. Aufgrund des großen Konfliktpotentials zwischen Grundeigentümern und Jägern wäre es zielführend, durch vermehrte Kommunikation gemeinsam Problemlösungen zu erarbeiten.
Kein Füttern von Wild!
Wildschäden stehen oftmals eng im Zusammenhang mit Fütterungen bzw. falscher Fütterung des Wildes. Nichtberechtigten Personen ist laut Kärntner Jagdgesetz das Ankirren bzw. Füttern von Wild verboten! Damit gemeint ist, dass weder der Landwirt mit seinem offenen Silolager (bewusst oder unbewusst) das Wild füttern darf, noch der „rehfreundliche Hausbesitzer“ am Waldrand. Auch für vom Jäger selbst betriebene Wildfütterungen sieht das Kärntner Jagdgesetz klare und umfassende Regelungen vor. So muss ausnahmslos jede Fütterung (auch eine Rehwildfütterung!) angezeigt werden. In Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, ist die Rehwildfütterung rotwildsicher einzuzäunen. Rotwild darf ohne entsprechende Genehmigung gar nicht gefüttert werden. Hingewiesen wird im diesem Zusammenhang, dass die Nicht-Einhaltung dieser Auflagen eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit bis zu € 1.450,- bestraft wird.
Winterzeit – Notzeit
Freilebendes Wild hat grundsätzlich eigene Überlebensstrategien, um über die Notzeit des Winters zu kommen. Eine Fütterung des Wildes ist daher in intakten Lebensräumen und bei entsprechend angepassten Wildständen nicht erforderlich. Jede auch noch so gut gemeinte oder unbewusste Fütterung führt zu einer Konzentration des Wildes und bringt eine Bindung an suboptimale Überwinterungsräume mit sich. Jede Konzentration des Wildes zur Zeit der Vegetationsruhe führt zur Übernutzung des ohnehin kargen Winterlebensraumes und in weiterer Folge auch zu entsprechenden Schäden an forstlichen Kulturen.
Achtung Wintersportler!
Das Wild ist durch Reduktion der Körpertemperatur bzw. des Kreislaufes in der Lage, auch Kälteperioden mit geringem Äsungsangebot problemlos zu überdauern, sofern es die notwendige Ruhe hat. Ein dringender Appell richtet sich an dieser Stelle speziell an Naturnutzer und Wintersportfans – Wegegebote einhalten und jede Störung der Wildeinstandsgebiete zu vermeiden.
Respektiere deine Grenzen und lebe so mit der Natur – für die Wildtiere bedeutet dies: überleben!