Mundschutz für Blasmusikkapellen
Allein in Kärnten gibt es 129 Musikkapellen mit rund 6.000 aktiven Mitgliedern, österreichweit sind es 2.163 betroffene Musikvereine mit über 150.000 Musikern. „Ich verstehe es gut, dass die Motivation bei den Musikern von Tag zu Tag sinkt. Einerseits werden ihnen von der Bundesregierung gemeinsame Proben faktisch unmöglich gemacht, da man auf einem Blasmusikinstrument eben nicht mit Mundschutz spielen kann – einen Umstand, den auch die Regierungsmitglieder von ÖVP und Grünen realisieren müssten. Andererseits wird ihnen durch das Verbot von Veranstaltungen und Konzerten vorerst bis zum Herbst jede Perspektive genommen“, betont Darmann. „Auch die Kärntner Blasmusiker mit Obmann Horst Baumgartner sind unzufrieden und fühlen sich zu Recht nicht fair behandelt.“
Keine Open-Air-Konzerte im Sommer?
Für die FPÖ ist daher die geordnete Wiederaufnahme des Kulturbetriebes dringend notwendig. „Der zuständigen grünen Staatssekretärin Lunacek wird bereits von Kulturschaffenden der Marsch geblasen. Die Betroffenen und die Bürger können es nicht nachvollziehen, warum es nach dem Willen von ÖVP und Grünen etwa im Sommer keine Open-Air-Konzerte geben darf. Gerade für Touristiker, Veranstalter und insbesondere unsere Blasmusikkapellen und Musiker sind diese Sommerkonzerte ebenso wichtig, wie die Abhaltung von Sommercamps für die musikalische Jugend“, so Darmann.
Perspektive für Musikvereine?
„Dass nun zwar – ohnehin verspätet – die Gastronomie endlich wieder öffnen darf, aber Konzerte der Musikvereine im Freien unter Einhaltung von Abstandsregeln nicht möglich sind, ist eine weitere Schikane der Regierung. Unsere Musikvereine haben sich von der Regierung eine Perspektive, Planbarkeit und vor allem Respekt verdient“, erklärt der FPÖ-Chef abschließend.
Information:
Diese Antwort erhielt Präsident Erich Riegler vom österreichische Blasmusikverband auf Anfrage zu den Auswirkungen der sog. COVID-19-Lockerungsverordnung vom Gesundheitsministeriums:
Sehr geehrter Herr Riegler,
nach der COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, handelt es sich sowohl bei Proben, als auch bei Konzerten von Blasmusikverbänden um Veranstaltungen nach § 10 dieser Verordnung. Hierfür gilt eine Personenobergrenze von zehn Personen pro einzelner Veranstaltung (Probe oder Konzert). Darüber hinaus ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ferner muss für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen.
Im Hinblick auf die Durchführung von Sommercamps dürfen wir um Nachsicht ersuchen, dass zum heutigen Tag noch nicht absehbar ist, welche Regelungen im Sommer zur Anwendung kommen, da dies anhand der sich zu diesem Zeitpunkt darstellenden epidemiologischen Lage zu beurteilen sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit
Pflege und Konsumentenschutz
S7 Krisenstab Covid-19