Diese Personen sind von der Impfplicht ausgenommen
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Schwangere
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
- Genesene Personen für 180 Tage (ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests)
Der Ausnahmegrund ist von dazu berechtigten Ärzten ins Zentrale Impfregister einzutragen.
So läuft die Impfpflicht ab
Bis zum 15. März läuft die sogenannte Anfangsphase. In diesem Zeitraum bekommen alle Personen, bei denen noch eine Corona-Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der Impfpflicht nachzukommen. Wer danach die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Das heißt, ab Mitte März kann jeder Mensch von der Polizei kontrolliert werden und muss, wenn er nicht geimpft ist, mit einer Anzeige rechnen. Der Strafrahmen liegt dabei zwischen 600 und 3.600 Euro.
Ab dem ersten Impfstichtag kann und wird es dann auch zu automatisierten, flächendeckenden Strafen für Ungeimpfte kommen. Die Einhaltung der Impfpflicht wird dabei mithilfe des Zentralen Impfregisters und dem Epidemiologischen Meldesystem ermittelt.
Wie wird kontrolliert bzw. bestraft?
- Ab 16. März wird die Polizei bei Kontrollen den Impfstatus erheben und anzeigen, woraufhin die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren zu führen hat
- Wenn notwendig, kann und wird es ab einem festgelegten Impfstichtag auch zu automatisierten, flächendeckenden Strafen für Ungeimpfte kommen.
- Ziel ist weiterhin: Menschen zum Impfen zu bringen und nicht zu strafen, daher kann man Impfpflicht zwei Wochen nach Ausstellung der Impfstrafverfügung durch nachgeholte Impfung straffrei werden
Quelle: www.sozialministerium.at