Erst durch das Einschreiten der AK-Experten wurde der Fehler richtiggestellt und das AMS sah von der Rückforderung ab. Golob erklärte: „Ein Zuverdienst auf geringfügiger Basis ist zwar auch während des Bezuges von Arbeitslosengeldes möglich, jedoch muss die geringfügige Beschäftigung vor Antritt des Jobs an das AMS gemeldet werden“. Ein Verstoß gegen diese Meldeverpflichtung oder die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze hat ansonsten die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zur Folge. Der Arbeitsrechtsexperte rät unbedingt einen Dienstzettel vom Arbeitgeber einzufordern, da darin alle Vertragsbestandteile wie Arbeitsausmaß, Arbeitszeitverteilung während der Woche und die entsprechende Bezahlung festgelegt sind.
„Unser Rechtschutz ist für jeden Arbeitnehmer da, denn jede noch so kleine Ungereimtheit bei einem bestehenden Dienstverhältnis kann zu einem großen Problem erwachsen“, stellte AK-Präsident Günther Goach klar.