AK gibt Tipps: Weihnachtsgeschenke umtauschen – das gilt!

Österreich/ Kärnten -

Alle Jahre wieder: War nicht das richtige Geschenk unter dem Baum – oder war der Pulli doch zu klein? Viele tauschen nach den Feiertagen wieder Geschenke um oder lösen Gutscheine ein. Doch was ist eigentlich erlaubt? Die Arbeiterkammer (AK) klärt auf, was beim Umtausch oder Einlösen von Gutscheinen gilt.

Das sollten Konsument:innen beachten, wenn sie Geschenke umtauschen oder Gutscheine einlösen:

Kein gesetzliches Umtauschrecht im Geschäft

Grundsätzlich gilt: Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Recht auf Umtausch. Wer etwas zurückgeben oder umtauschen möchte, ist darauf angewiesen, dass Händler:innen dies freiwillig anbieten. Ob ein Umtausch möglich ist, steht meist auf der Rechnung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Online einkaufen – 14 Tage Rücktritt

Anders sieht es beim Onlinehandel aus: Hier haben Kund:innen grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen bilden personalisierte Produkte, etwa Tassen mit eigenem Aufdruck, oder Konzerttickets. Wurde das Rücktrittsrecht beim Kauf nicht korrekt erklärt, verlängert sich die Frist sogar um zwölf Monate. Achtung: Verlängerte Rückgabefristen, die über Weihnachten hinausgehen, sind freiwillig geregelt – nur wenn sie beim Kauf vereinbart wurden, sind sie verbindlich.

Defekte Geschenke – Gewährleistungsanspruch

Liegt ein Mangel vor, zum Beispiel bei einer Kaffeemaschine, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Vorausgesetzt, der Mangel war schon beim Kauf vorhanden, müssen Händler:innen die Ware bis zu zwei Jahre nach Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, können Kund:innen eine Preisminderung verlangen oder ihr Geld zurückfordern. Wichtig: Zuständig ist der Händler, nicht der Hersteller. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Mängel schriftlich und nach Möglichkeit eingeschrieben gemeldet werden.

Gutscheine möglichst bald einlösen

Gutscheine sind in Österreich grundsätzlich bis zu 30 Jahre gültig. Eine Verkürzung ist nur zulässig, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Wer Gutscheine einlöst, sollte dies möglichst zeitnah tun. Der Grund: Geht der Anbieter pleite, sind Gutscheine im Insolvenzverfahren meist wertlos. Zwar können Ansprüche angemeldet werden, die Kosten und der Aufwand lohnen sich jedoch in der Regel nur bei sehr hohen Beträgen.