Im Zuge der Beratung prüften die AK-Experten auch den Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung einer Befristung entsprach nicht den Vorgaben des Kollektivvertrages für das Hotel und Gastgewerbe. „Der Kollektivvertrag sieht vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur dann als solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung per Datum festgelegt sind“, erklärte Andreas Gaggl, AK-Bezirksstellenleiter in Spittal an der Drau. Der Auflösungsgrund „Saisonende“ war demnach inkorrekt und die Auflösung des Dienstverhältnisses fristwidrig.
Eine Intervention der Arbeiterkammer zeigte Wirkung:
Neben den nicht ausbezahlten Überstunden wurde zusätzlich eine Kündigungsentschädigung gefordert. Für die Arbeitnehmerin konnte somit ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 5.000 Euro erstritten werden.