Für wen?
Eine steuerfreie Teuerungsprämie bis zu 2.000 Euro kann laut Finanzamt an alle ArbeitnehmerInnen – auch an geringfügig Beschäftigte und MitarbeiterInnen in Teilzeit – ausgezahlt werden. Zusätzliche 1.000 Euro können ausgezahlt werden, solange dies auf Grundlage einer „lohngestaltenden Vorschrift“ erfolgt. Prämien aufgrund von Leistungsvereinbarungen, die auch bisher entrichtet wurden, sind nicht steuer- und beitragsfrei. Wird den ArbeitnehmerInnen eine Gewinnbeteiligung ausgeschüttet, so muss dieser Betrag mit der Teuerungsprämie zusammengefasst werden. Übersteigt der Gesamtbetrag die Höhe von 3.000 Euro, muss der darüberliegende Betrag als Einkommen versteuert werden.