Dieser Impfplan gilt ab 1. Februar
Diese Personengruppen kommen demnächst zur Impfung bei den niedergelassenen Ärzten an die Reihe. Voraussetzung bleibt die Zulassung und Lieferung der Impfstoffe.
- Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
- Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres (sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören)
- Personen in 24h-Betreuung sowie deren Betreuer und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
- Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben
Auch andere dürfen geimpft werden
Darüber hinaus dürfen Impfungen von niedergelassenen Ärzten auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden:
- wenn ausreichend Impfstoff vorhanden ist
- UND der Impfstoff nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen, die vorgereiht sind, verimpft werden kann
In diesem Fall erfolgt die Auswahl durch den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos.
Ärzte bekommen 45 Euro pro Impfung
Die niedergelassenen Ärzte bekommen für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation ein Pauschalhonorar von 45 Euro. Die Verordnung gilt auch für Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie für die selbstständigen Ambulatorien. Sie tritt mit 28. Jänner 2021 in Kraft.