Der Bund hat mit dem gestrigen Tag (21. April 2022) neue Regelungen für das Kontaktpersonenmanagement geschaffen. „Bisher wurden Kinder unter sechs Jahren und Personen, die von der Maskenpflicht befreit waren, abgesondert, sobald sie Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Nun werden sie ebenfalls als verkehrsbeschränkt eingestuft“, fasst Gerd Kurath, Leiter des Landespressedienstes zusammen und verweist darauf, dass die Verkehrsbeschränkung bei Kontaktpersonen zehn Tage andauert.
Die Regelungen für infizierte Personen, die eine zehntägige Absonderung (Quarantäne) beinhalten, sind weiterhin aufrecht. „Auch weiterhin ist es möglich, ab dem fünften Tag der Absonderung in die Verkehrsbeschränkung überzutreten, sofern man zuvor 48 Stunden keine coronatypischen Symptome hatte“, betont Kurath.
Die behördliche Nachverfolgung von Kontaktpersonen erfolgt weiterhin nur mehr beim Gesundheits- und Pflegepersonal, Personal von Einsatzorganisationen und anderer kritischer Infrastruktur und Menschen, die in Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen tätig sind.
Verkehrsbeschränkung – Was bedeutet das?
Für Menschen, die einer Verkehrsbeschränkung unterliegen, gilt das Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines MNS (Kinder 6-14 Jahren) bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Außerdem dürfen keine Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings (Alten- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime etc.) und keine Einrichtungen, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.) betreten werden. Untersagt ist ebenfalls der Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.).