Fristen für Steuererklärung: Wer jetzt handeln muss

Österreich -

Das alljährliche Ritual der Steuererklärung steht wieder an. In den meisten Fällen ist sie freiwillig, doch es gibt Personen, die dazu verpflichtet sind. Für sie läuft nun eine erste, entscheidende Frist ab.


“In der Regel wird die Steuererklärung freiwillig beim Finanzamt eingereicht”, erläutert auch die Arbeiterkammer (AK). Dennoch sind manche Österreicher dazu verpflichtet, dies zu tun, was als Pflichtveranlagung bekannt ist. In diesem Artikel erklären wir, wann eine solche Pflichtveranlagung erforderlich ist und welche Fristen gelten. Die erste Frist endet bereits Ende April.

Personen, die jetzt schnell handeln müssen

In einigen Fällen ist es notwendig, die Steuererklärung für das vergangene Jahr bis zum 30. April einzureichen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Papierformular “L1” verwendet wird. Über “FinanzOnline” eingereicht, verlängert sich die Frist sogar bis zum 30. Juni. In der Infobox erfahren Sie, für wen diese Fristen gelten.

Wann die Steuererklärung bald eingereicht werden muss:

  • Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, sofern sie mehr als 730 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
  • Wenn in der Personalverrechnung ein zu hohes Pendlerpauschale oder Pendlereuro berücksichtigt wurde.
  • Wenn der Familienbonus zu Unrecht oder in zu großem Umfang berücksichtigt wurde.
  • Wenn ein steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss ohne entsprechende Voraussetzungen erhalten wurde.
  • Wenn ein Homeoffice-Pauschale in übermäßigem Umfang steuerfrei ausbezahlt wurde.
  • Wenn Bezüge als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament erhalten wurden.
  • Wenn steuerfreie Gewinnbeteiligungen oder Teuerungsprämien von mehr als 3.000 Euro erhalten wurden.
  • Wenn die abzuführende Lohnsteuer verkürzt wurde.
  • Wenn ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber erhalten wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
  • Wenn der Anti-Teuerungsbonus erhalten wurde, aber das Jahreseinkommen mehr als 90.000 Euro beträgt.
  • Wenn als Sportler eine zu hohe Reiseaufwandsentschädigung steuerfrei erhalten wurde.
  • Wenn der kollektivvertragliche Sozialfonds für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder für das Bewachungsgewerbe in zu hohem Ausmaß steuerfrei erhalten wurde.

Wer bis 30. September Zeit hat

Für einige Arbeitnehmer ist es erforderlich, die Steuererklärung zu machen, aber sie haben bis zum 30. September Zeit. Es spielt keine Rolle, ob dies über das Papierformular oder “FinanzOnline” geschieht. Diese Frist gilt für folgende Fälle:

  • Wenn zumindest zeitweise zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten wurden.
  • Wenn der Alleinverdiener- oder Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Wann die Steuererklärung auf Aufforderung erfolgen muss

Bei einigen Personen wird der Lohnsteuerausgleich nur auf Aufforderung durch das Finanzamt wirksam. Dies betrifft jedoch wiederum einige Arbeitnehmer in Österreich. Eine Liste für Sie:

  • Wenn Krankengeld, Wiedereingliederungsgeld oder Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten wurden.
  • Wenn Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge für einen Dienstleistungscheck erhalten wurden.
  • Wenn Pflichtversicherungsbeiträge oder Pensionsbeiträge rückerstattet wurden.
  • Wenn ein Freibetrag laut Freibetragsbescheid oder der Zuzugsfreibetrag gewährt wurde.

Diese Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben

In einigen Fällen müssen Arbeitnehmer sogar eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Auch hier gelten die Fristen bis zum 30. April für das Papierformular und bis zum 30. Juni für “FinanzOnline”. Die Gründe dafür sind:

  • Wenn neben dem Dienstverhältnis oder der Pension andere, nicht lohnsteuerpflichtige Bezüge von mehr als 730 Euro erhalten wurden.
  • Wenn Kapitaleinkünfte, die nicht der österreichischen Kapitalertragssteuer unterliegen, von mehr als 22 Euro erhalten wurden.
  • Wenn Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung erzielt wurden, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde.