Wird heute freigeschalten

Impfpflicht­befreiung: Elektronische Ansuchen ab 16 Uhr möglich

Kärnten -

Die österreichweit geltende Impfpflicht sieht gewisse Ausnahmen vor. Wer ein Ansuchen auf Impfpflichtbefreiung stellen möchte, kann dies in Kärnten ab heute, 16 Uhr, online tun. Dann wird eine – eigens dafür kreierte – Plattform freigeschalten.


Seit 5. Februar ist in Österreich die Corona-Impfpflicht für alle Personen über 18 Jahren mit Hauptwohnsitz in Österreich in Kraft. Gesetzlich geregelt ist, wer davon ausgenommen ist und wo entsprechende Ansuchen gestellt werden können. Bei Vorliegen von Ausnahmegründen kann ab heute, Montag, 16 Uhr, auch elektronisch um Ausstellung einer Bestätigung angesucht werden. Unter impfpflichtbefreiung.ktn.gv.at können Unterlagen für die Prüfung eines Impfbefreiungsgrundes eingereicht werden. Zur einfacheren Abwicklung steht dort auch ein elektronisches Formular bereit.

Ansuchen auch analog möglich

„Wer das Ansuchen nicht elektronisch stellen möchte oder kann, dem steht unter coronainfo.ktn.gv.at ein analoges Formular zum Download zur Verfügung. Das kann zusammen mit den nötigen Befunden und Attesten postalisch an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde geschickt werden“, so Gerd Kurath, Leiter des Landespressdienstes. Größter Wert werde bei der Umsetzung auch auf den Datenschutz gelegt. Der Vorwurf, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären, trifft nicht zu. Personen, die einen Ausnahmegrund von der Impfpflicht geltend machen wollen, haben nach dem E-Government-Gesetz die Wahlfreiheit, entweder herkömmlich oder elektronisch ihre Unterlagen an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.

Jedermann hat grundsätzlich das Recht auf elektronischen Verkehr auch mit den Gesundheitsämtern. Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 verpflichtet zwar Gesundheitsdienstleister bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten die Vertraulichkeit, Identität und Integrität besonders zu schützen. “Die Einbringung von Unterlagen durch Bürgerinnen und Bürger auf einer Online-Plattform unterliegt jedoch nicht den Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, weil es sich dabei nicht um eine Form der elektronischen Übermittlung durch einen Gesundheitsdiensteanbieter handelt”, heißt es seitens des Landes.

Patienten von Spezialambulanzen sollen sich dort beraten lassen

Patienten, welche derzeit in einer Spezialambulanz in Behandlung sind, werden übrigens gebeten, sich beim nächsten Termin vom behandelnden Arzt beraten zu lassen.

Fachlich geeignete Ambulanzen:

Spezialambulanzen für Immunsupprimierte, Ambulanzen für Dermatologie (Autoimmunerkrankungen, Allergien), Ambulanzen für Innere Medizin (insbesondere für Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologische Ambulanzen, Pneumologie – Allergieabklärung), Geriatrische Ambulanzen, Ambulanzen für Transplantationsmedizin und Transplantationschirurgie sowie Neurologische Ambulanzen (Multiple Sklerose etc.).