Termine werden vergeben
„Die Impfärztinnen und Impfärzte vergeben die Termine selbst und gehen dabei, so wie auch das Land, nach den Vorgaben des Bundes bzw. des Nationalen Impfgremiums vor“, erklären Kaiser und Prettner. Beide danken der Ärztekammer sowie den Impfärztinnen und Impfärzten für das wichtige Engagement. „Das Land Kärnten setzt alle notwendigen Maßnahmen, damit möglichst viele Menschen möglichst rasch geimpft werden. Kärnten weist daher auch die höchste Impfquote auf. Durch die Anlieferung von deutlich mehr Impfstoffen kann nun auch im niedergelassenen Bereich geimpft und die Impfabwicklung weiter beschleunigt werden“, so Prettner.
Anmeldung erforderlich
Für einen Impftermin bei einer Impfärztin oder einem Impfarzt muss man sich nicht auf der Landesplattform https://kaernten-impft.ktn.gv.at/ vormerken, weil die Ärzte ihr eigenes System bedienen wollen. Man kann sich dafür also direkt an die Ärztin oder den Arzt wenden. Der Impfstoff – jener von AstraZeneca – wird über das Land Kärnten zur Verfügung gestellt, Bestellungen durch die Impfärztinnen und Impfärzte sind bereits möglich. Zwar steht derzeit noch wenig Impfstoff zur Verfügung, aber die Liefermengen steigen stetig. Koordiniert wird die Zuteilung der Impfstoffmenge an die Impfärztinnen und Impfärzte von den Impfkoordinatoren der niedergelassenen Kurie.
Die ersten Impfungen im niedergelassenen Bereich sollten schon am Samstag möglich sein. Somit wäre auch der Impfstart für Menschen über 65 Jahre und für die Hochrisikogruppe gegeben.
Diese Personengruppen werden geimpft
Laut Verordnung des Gesundheitsministers sind von den Impfärztinnen und Impfärzten im niedergelassenen Bereich prioritär folgende Personengruppen zu impfen: Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres; Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönliche Assistentinnen und Assistenten; Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres; Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe angehören; Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuer sowie Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben; Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben.
Darüber hinaus dürfen Impfungen auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen aus den oben genannten Gruppen verimpft werden kann.