Zum Sicherheitsabstand
Grundsätzlich muss beim Überholen ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheits-abstand zum überholenden Fahrzeug eingehalten werden. Für das Überholen von Fahrrädern und Rollern durch Kraftfahrzeuge wurde ein Mindestabstand von
- mindestens 1,5 m im Ortsgebiet (bei 50 km/h)
- mindestens 2 m außerhalb des Ortsgebietes
festgelegt. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand zum Fahrrad reduziert werden (Faustformel: grundsätzlich 1 m + 1 cm pro gefahrenem km/h).
Das Vorbeibewegen an einem auf einem Radfahr- bzw. Mehrzweckstreifen befindlichen Radfahrers gilt nicht als Überholen. Aber auch dabei muss ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand eingehalten werden. Der Abstand zum Radfahrer darf weder zu einer Gefährdung, einer Behinderung oder Belästigung des Radfahrers führen. Die Geschwindigkeit bzw. der Seitenabstand sind im Einzelfall entsprechend zu beurteilen.
Das Benutzen von Radwegen
Ist eine Radfahranlage (Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder Radfahrerüberfahrt) vorhanden, muss diese von Radfahrerinnen/Radfahrern grundsätzlich auch benutzt werden. Ansonsten muss auf der Fahrbahn gefahren werden.
Radfahrer dürfen auf Radwegen, Fahrradstraßen, Wohnstraßen, in Begegnungszonen und bei Trainingsfahrten mit Rennrädern nebeneinander fahren. Dabei muss immer der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
In Begegnungszonen und gegen Einbahnstraßen ist das Befahren mit Fahrrädern erlaubt, wenn dies freigegeben ist.
Kontaktinformation:
Für weiterführende Informationen steht Ihnen das Fachreferat für KFZ- und Führerscheinangelegenheiten gerne unter 050 536/63400 oder per E-mail unter bhhe.kfz@ktn.gv.at zur Verfügung!