Info der BH Hermagor: „Pickerl-Überprüfung“ nach § 57a KFG

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Hermagor -

Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen regelmäßig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden. Je nach Fahrzeugart sind unterschiedliche Prüfungsintervalle und Nachfristen vorgesehen.

Prüfintervalle und Fristen

Grundsätzlich muss die wiederkehrende Begutachtung jährlich durchgeführt werden. Für bestimmte Fahrzeuge gelten gesetzliche Ausnahmen. Nach der sogenannten „3-2-1-Regelung“ müssen z.B. PKW, Autoanhänger bis 3,5 t und Motorräder erstmals drei Jahre nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und in weiterer Folge jährlich überprüft werden.

Überprüfungszeitpunkt

Die Überprüfung kann einen Monat vor dem gelochten Kalendermonat, im Monat der erstmaligen Zulassung oder bis zu vier Monate nach dem gelochten Kalendermonat durchgeführt werden.

Hingegen müssen LKW, Autobusse, Anhänger über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Transportkarren über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit, Taxifahrzeuge, sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge jährlich ab der Erstzulassung überprüft werden.

Hier kann die wiederkehrende Begutachtung drei Monate vorher erfolgen, jedoch spätestens im Monat der erstmaligen Zulassung. Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen, LKW und Anhänger mit jeweils mehr als 3,5 t Gesamtgewicht sind zum Mitführen des letzten Überprüfungsgutachtens verpflichtet.

Achtung! In einigen europäischen Staaten wird die nach österreichischem Recht geltende Nachfrist nicht anerkannt.

Schwere Mängel und Zulassungsaufhebung

Wenn bei der § 57a-Begutachtung ein schwerer Mangel festgestellt wird, darf das Fahrzeug nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden, jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend. Besteht Gefahr in Verzug wird die Zulassung durch die Bezirkshauptmannschaft bis zur Behebung des Mangels umgehend ausgesetzt.

Strafbestimmungen

Fahren ohne gültiges „Pickerl“, also nach dem Toleranzzeitraum, führt zu Geldstrafen mit einem Strafrahmen von bis zu € 10.000,–, wobei sowohl der Lenker als auch der Zulassungsbesitzer belangt werden.

Kontaktinformation:

Für weiterführende Informationen steht Ihnen das Fachreferat für KFZ- und Führerscheinangelegenheiten gerne unter 050 536/63400 oder per E-mail unter bhhe.kfz@ktn.gv.at zur Verfügung!