„RASERPAKET” AB 01.03.2024

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Kärnten/Hermagor -

Mit 1. März 2024 tritt durch Änderungen im KFG, FSG und der StVO die Möglich-keit durch die Verwaltungsstrafbehörden in Kraft, Fahrzeuge zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären.


Ergänzend dazu ist weiterhin die vorläufige Führerscheinabnahme vorgesehen. In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht dem Lenker gehört wird ein Lenkverbot für das betreffende Fahrzeug im Zulassungsschein eingetragen.

In und außerhalb des Ortsgebietes

Wird im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten wurde, können Organe der Straßenaufsicht das Fahrzeug vorläufig beschlagnahmen.

Der Lenker bekommt eine Bestätigung mit dem Ort der Lagerung des beschlagnahmten Fahrzeugs ausgehändigt. Die Behörde forscht den Eigentümer des Fahrzeugs aus und setzt ihn über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis. Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Fahrzeuge steht der Behörde zu. Die Behörde trägt in der Zulassungsevidenz und im Zulassungsschein einen entsprechenden Vermerk ein.

Eine vorläufige Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn eine andere Person als der Lenker entsprechende Rechte am Fahrzeug nachweist oder die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht mehr vorliegen.

Verwaltungsstrafen

 Die Geldstrafen betragen, wenn die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten wird, zwischen € 500,- und € 7.500,-. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 72 Stunden bis sechs Wochen.

Wer ein in der Zulassungsbescheinigung eingetragenes Lenkverbot missachtet, muss eine Geldstrafe von € 700,-bis € 2.200,- bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden bis sechs Wochen.

Neben der Geldstrafe für die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Behörde auch ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug für verfallen zu erklären, wenn es geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten (z.B.: Versteigerung).

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