Auflösung des Arbeitsvertrages war rechtsunwirksam
Der Betroffene wandte sich umgehend an die Arbeitsrechtsexperten in Spittal an der Drau, die sofort das Mittel eines Kettenarbeitsvertrages erkannten: „Die Auflösung des Arbeitsvertrages war rechtsunwirksam, da aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse augenscheinlich einen unerlaubten Kettenarbeitsvertrag darstellen“, erklärte AK-Bezirksstellenleiter in Spittal an der Drau, Andreas Gaggl. „Nur mit besonderen sachlichen Rechtfertigungsgründen könnte der Arbeitgeber solche befristeten Arbeitsverhältnisse als Mittel zum Zweck einsetzen“, so Gaggl.
Unternehmen zur Kündigungsentschädigung aufgefordert
Bei unzulässigen Kettenbefristungen stehen dem Dienstnehmer jene Ansprüche zu, die er bei einem unbefristeten Dienstverhältnis hätte. Das Unternehmen wurde aufgefordert die entsprechende Kündigungsentschädigung zu leisten. Nachdem der Dienstgeber die Rechtsansicht der AK nicht teilte und weiterhin von einer vermeintlich wirksamen Befristung ausging, wurde Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Das Gericht teilte die Rechtsansicht der AK und konnte für den betroffenen Dienstnehmer ein Betrag von 6.500 Euro brutto erstritten werden.