Der Antrag muss schriftlich bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des zuletzt geborenen gemeinsamen Kindes eingebracht werden“, erklärt AK-Expertin Michaela Eigner-Pichler. Die Übertragung erfolgt mittels Bescheid und kann nicht geändert oder aufgehoben werden. „Der Elternteil der die Teilgutschrift erhält, bekommt eine höhere Pension, beim anderen Elternteil vermindert sich diese hingegen“, so die AK-Expertin.
Beispiel: Herr M. überträgt 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf seine Frau. Seine Beitragsgrundlage sind 2.700 Euro/Monat, was zu einem Teilbetrag von 1.350 Euro führt. Davon werden 1,78 Prozent übertragen – also 24,03 Euro monatlich bzw. 336 Euro/Jahr (14 Auszahlungen). Für die sieben Jahre, in denen Frau M. aufgrund der Kindererziehung Teilzeit arbeitete und weniger verdiente, erhält sie nun 168,21 Euro brutto monatlich mehr an Pension als sie ohne Splitting erhalten würde.
Automatisches Pensionssplitting: Was ist geplant?
Laut Regierungsprogramm soll die Pension von Eltern künftig automatisch bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes aufgeteilt werden. Dabei soll das Jahreseinkommen beider Elternteile zusammengerechnet und die daraus errechnete Teilpensionsgutschrift in Höhe von 1,78 Prozent – jeweils zu 50 Prozent auf die Pensionskonten von Vater und Mutter –
bis zum 10. Lebensjahr des Kindes aufgeteilt werden. Nur wenn ein Elternteil dem Splitting ausdrücklich widerspricht, gilt der Automatismus nicht.
Bessere Anrechnung der Kindererziehungszeiten!
„Frauen übernehmen immer noch den Großteil der Kinderbetreuung und verlieren oft wertvolle Pensionsjahre“, betont AK-Präsident Günther Goach und führt aus: „Es besteht die Gefahr, dass das Thema Altersarmut von Frauen mit der Einführung des automatischen Pensionssplittings für die Regierung erledigt ist. Damit werden die Probleme einfach zurück in die Familie verlagert. Viel wichtiger wäre es, Kindererziehungszeiten höher zu bewerten um damit Frauenarmut im Alter entgegenzuwirken!“
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