Maske an, Maske aus – seit Samstag gilt wieder eine neue Regel bezüglich der FFP2-Maskenpflicht. In vielen Bereichen braucht man sie nicht mehr, an manchen Orten ist sie aber noch Pflicht. Wir haben die wichtigsten Punkte für euch zusammengefasst.
Zusammenfassung:
- Shopping-Center
Grundsätzlich muss man im Handel (ausgenommen sind lebensnotwendige Betriebe) keine Maske mehr tragen. Wer sich also für den Sommer neu einkleiden will, kann das ohne Mund-Nasenschutz tun. Allerdings: Auf den Gängen der Einkaufszentren ist die Maske immer noch Pflicht. Begründet wird das damit, dass auch Risikogruppen beispielsweise durch den Gang müssen, um Lebensmittel und Co. einzukaufen.
- Verkehrsmittel
In den Öffis und Taxis bleibt die Maske ebenfalls Pflicht. Auch an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen muss man sich und andere weiterhin schützen. Ausgenommen sind aber Fernbusse, Seilbahnen und Ausflugsschiffe – hier wird die Maske nur noch empfohlen.
- Krankenhaus und Pflegeheime
Wer ein Krankenhaus besuchen will, muss auch künftig noch eine FFP2-Maske aufsetzen. Dasselbe gilt auch für Altenwohn- und Pflegeheime. Im Bereich des Handels fallen hier auch noch Apotheken und Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln hinein. Auch beim Hausarzt muss weiterhin Maske getragen werden.
- In Gebäuden, in den man eine Religion ausübt
Wer in Zukunft die Kirche oder andere Gotteshäuser besucht, muss ebenfalls Regeln beachten. Während des Gottesdienstes muss man zum Beispiel keine Maske tragen, beim Verlassen und Betreten der Kirche schon.
- Schule
In Schulen muss, mit Ausnahme vom Klassenzimmer, weiterhin eine Maske getragen werden. Volks- und Unterstufenschüler können dabei einen Mund-Nasenschutz tragen, während Ältere eine FFP2-Maske zu tragen haben.
- Gastro und Clubs
Seit Samstag darf man ohne 3G Nachweis und ohne Maske wieder die Clubs besuchen. Auch in die heimische Gastronomie kann wieder ohne Mund-Nasenschutz besucht werden.
Weitere Bereiche, wo die Maskenpflicht noch gilt:
- Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter
- Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
- Banken
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ- und Fahrradwerkstätten
- Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr
- Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen)