Das Ziel des Verwaltungsstrafverfahrens ist ein reibungsloses gesellschaftliches Zusammenleben. Das Verwaltungsstrafrecht in Österreich hat eine lange Tradition. Die Basis bildet das Legalitätsprinzip, wonach staatliches Handeln nur auf Grundlage von Gesetzen beruhen kann. Eine Gesellschaft funktioniert nur nach bestimmten „Spielregeln“. Es obliegt der Behörde die Einhaltung dieser zu überwachen. Das Verwaltungsstrafrecht wird grundsätzlich von den Bezirkshauptmannschaften vollzogen.Aufgrund von Anzeigen – diese reichen von anonymen Anzeigen über dienstliche Wahrnehmungen der Aufsichts- bzw. Kontrollorgane bis hin zu Anzeigen aufgrund technischer Aufzeichnungen, wobei der Wachkörper „Polizei“ als Hilfsorgan der Behörde agiert – werden im Bereich Verwaltungsstrafrecht der Bezirkshauptmannschaft Hermagor Verwaltungsübertretungen sämtlicher gesetzlicher Materien abgearbeitet.
Sanktionen
Als Sanktion kommen die Geldstrafe, die Freiheitsstrafe und der Verfall in Frage. Die Freiheitsstrafe ist die schwerste Strafart und darf nur verhängt werden, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich geregelt und notwendig ist, um den Täter von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten. Eingehobene Strafgelder fließen je nach Gesetzesmaterie unterschiedlichen Rechtsträgern zu (z.B. dem Sozialhilfeverband, den Straßenerhaltern, dem Innenministerium, etc.)
Grenzenloses Strafen
Seit nunmehr zehn Jahren betreibt die Bezirkshauptmannschaft Hermagor auch ein Service Center zur landesweiten Abarbeitung von Verwaltungsstrafverfahren zentral. Dazu zählen etwa alle in Kärnten (mit Ausnahme der Stadtgebiete von Villach und Klagenfurt) erstatteten Radar- bzw. Laseranzeigen, sowie die im Wege von anonymverfügungsfähigen Verfahren abzuwickelnden Strafen (z.B.: Angelegenheiten der Parkraumbewirtschaftung). Das sind bis zu 500.000 Anzeigen pro Jahr. Zudem kommt, dass seit 2015 diverse Verkehrsverstöße (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Telefonieren am Steuer, Mautverstöße, etc.) auch in anderen EU-Staaten verfolgt werden. Auch diese Verwaltungsübertretungen werden über Hermagor im Sinne der sogenannten CBE-Richtlinie der Europäische Union (Cross Border Enforcement) verfolgt und vollstreckt. Diese Art der Abwicklung bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor kann durchaus als österreichweites „Best-Practice-Model“ bezeichnet werden und wurde dieses Konzept bereits von anderen Bundesländern übernommen.
Überprüfung eines Strafbescheides der BH
Erhält man eine Strafverfügung so kann binnen 14 Tagen ein Einspruch in der Sache und/oder gegen die Höhe der Strafe an die Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. Erhält man ein Straferkenntnis, so kann innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Für weitere Fragen zum Thema Verwaltungsstrafen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hermagor – Bereich Verwaltungsstrafrecht
gerne zur Verfügung.