Verkleiden am Arbeitsplatz
Der ÖGB weist darauf hin, dass Kostüme grundsätzlich erlaubt sind, es aber kein Recht auf Verkleidung gibt. Mitarbeiter:innen sollten vorher klären, ob Faschingskostüme im Betrieb geduldet werden. In Büros ist ein kleines Accessoire meist unproblematisch, in Branchen mit Kundenkontakt oder besonderen Sicherheitsvorschriften kann es dagegen Einschränkungen geben. Beispielsweise ist das Arbeiten am Bankschalter im Piratenkostüm ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht gestattet. Sicherheits- und Hygienevorschriften haben Vorrang. Wer verpflichtend Schutzkleidung tragen muss, kann diese nicht durch Faschingskostüme ersetzen.
Kostüme vorschreiben ist nicht erlaubt
Der ÖGB betont, dass niemand zur Verkleidung gezwungen werden kann. Ausnahmen bestehen nur dort, wo Kostüme Teil der Arbeit sind, etwa bei Faschingsveranstaltungen im Gastgewerbe oder in Kostümverleihen. In solchen Fällen muss die Verkleidung angemessen sein und vom Arbeitgeber gestellt sowie bezahlt werden.
Alkohol am Arbeitsplatz und Verkehrssicherheit
Alkoholkonsum ist in vielen Betrieben erlaubt, allerdings nur in Maßen und nach Absprache mit dem Vorgesetzten. Ein kurzer Umtrunk wird meist toleriert, das Büro darf jedoch nicht zur Partyzone werden, und Alkohol darf niemals zu einer Gefährdung von sich selbst oder anderen führen. Besonders in sicherheitsrelevanten Berufen wie auf Baustellen oder bei Fahrer:innen gelten strenge Regeln, und ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Alkoholverbot ist verbindlich. Wer an einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit teilnimmt, hat Anspruch auf Entlohnung; außerhalb der Arbeitszeit ist die Teilnahme freiwillig und unbezahlt. Außerdem sollte nach Alkoholkonsum das Auto stehen bleiben, da bereits ab 0,5 Promille hohe Verwaltungsstrafen von 300 bis 3.700 Euro sowie Eintragungen im Führerscheinregister drohen. Mit steigenden Promillewerten erhöhen sich auch weitere Sanktionen wie Führerscheinentzug oder verpflichtende Nachschulungen.









































