Karfreitag bleibt besonders: Regierung beschließt eingeschränktes Veranstaltungsverbot

Kärnten -

Vor fast genau einem Jahr sorgte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Aufhebung des Veranstaltungsverbots am Karfreitag für Aufsehen. Damals bezeichnete Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber die Entscheidung als „unchristliches Weihnachtsgeschenk“ für die Kärntner Landesregierung. Seitdem wurde intensiv an einer Nachfolgeregelung gearbeitet, die den besonderen Charakter des Tages wahrt, aber gleichzeitig die vom VfGH geforderte Interessensabwägung ermöglicht.

LHStv. Gruber, LR Schuschnig: Novelle des Kärntner Veranstaltungsgesetzes beschlossen – Relatives Veranstaltungsverbot soll Schutz des besonderen christlichen Feiertages weiterhin ermöglichen – Künftig nur Veranstaltungen möglich, die Charakter des Tages nicht verletzen.

Karfreitag bleibt ein besonderer Tag

„Der Karfreitag ist kein Tag wie jeder andere. Er hat für uns Christen eine zentrale Bedeutung – historisch, religiös und gesellschaftlich“, betonen Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber und Landesrat Sebastian Schuschnig. Auf dieser Grundlage hat die Regierung nun eine Novelle des Kärntner Veranstaltungsgesetzes beschlossen, die ein relatives Veranstaltungsverbot am Karfreitag vorsieht.

Relatives Veranstaltungsverbot mit Ausnahmen

Die Neuregelung sieht vor, dass zwar weiterhin ein Veranstaltungsverbot am Karfreitag besteht, es jedoch stark eingeschränkte Ausnahmen gibt. Zulässig sind nur Veranstaltungen, die den Gedenk- und Feiertag respektieren und religiöse Gefühle nicht verletzen. Eine behördliche Bewilligung ist nicht erforderlich; das Verbot gilt automatisch. „Damit bleibt ein relatives Veranstaltungsverbot am Karfreitag de facto bestehen, und Ausnahmen werden nur in strengem Rahmen möglich“, erklärt Schuschnig. Die Bezirksbehörden oder Magistrate können Veranstaltungen untersagen oder bestrafen, wenn sie dem Charakter des Tages widersprechen oder religiöse Gefühle verletzen. Bei der Bewertung werden neben Inhalt und Art der Durchführung auch Faktoren wie Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum, Verkehrsaufkommen oder Lärmentwicklung berücksichtigt. „Lesungen oder Ausstellungen, die den Karfreitag als Tag der Stille respektieren, werden möglich sein, große Konzerte und Sportveranstaltungen im Freien nicht“, so Schuschnig.

Orientierung an bewährten Regelungen und Kirchenvertretern

Bei der Ausarbeitung des Gesetzes orientierte man sich an bewährten Regelungen in anderen Bundesländern. Außerdem wurden von Beginn an Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche eingebunden, die die eingeschlagene Lösung inhaltlich unterstützen. „Es war uns ein besonderes Anliegen, die Kirchenvertreter frühzeitig einzubinden, um eine Lösung zu finden, die auch für sie zufriedenstellend ist. Das ist uns nun gelungen“, erklären Gruber und Schuschnig.

Ziel: Gültigkeit ab Karfreitag 2026

Dass die Neuregelung kurz vor Weihnachten beschlossen wurde, liegt am straffen Zeitplan. Da bei der Umsetzung auch Bundesbehörden eingebunden sind, muss der Gesetzesentwurf nach dem Regierungs- und dem geplanten Landtagsbeschluss auch dem Bundeskanzleramt zur Stellungnahme übermittelt werden. Ziel ist es, dass die Neuregelung bereits am Karfreitag 2026 in Kraft tritt.