Wann werden Urlaubstage bei Krankheit gutgeschrieben?
Laut Gesetz gilt: Wer während des Urlaubs erkrankt und länger als drei Kalendertage krankgeschrieben ist, muss diese Krankheitstage nicht als Urlaubstage verbrauchen. Das bedeutet, die Tage, an denen man krank war, werden auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Voraussetzung ist jedoch, dass der oder die Arbeitnehmer:in den Arbeitgeber umgehend über die Erkrankung informiert und eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit einholt. „Krankheit ist kein Urlaub – daher ist es wichtig, zum Arzt zu gehen, nicht nur um behandelt zu werden, sondern auch um eine offizielle Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu bekommen“, betont Weilharter. Diese Bescheinigung muss dann bei Wiederaufnahme der Arbeit vorgelegt werden, damit der Anspruch auf Urlaub erhalten bleibt.
Wie lange muss der Krankenstand dauern?
Die Regelung, ab wann Urlaubstage rückerstattet werden, ist in der Praxis nicht immer einfach anzuwenden. Entscheidend ist, dass der Krankenstand mindestens drei Kalendertage andauert. Als Beispiel erklärt Weilharter: „Erkrankt jemand während eines zweiwöchigen Urlaubs mit einer regulären Fünf-Tage-Woche von Freitag bis einschließlich Montag, so sind das vier Kalendertage. Die Arbeitstage – in diesem Fall Freitag und Montag – zählen dann nicht als Urlaubstage.“ Dadurch wird sichergestellt, dass keine Urlaubstage durch krankheitsbedingte Ausfälle verloren gehen.
Urlaub verlängert sich durch Krankheit nicht automatisch
Wichtig ist außerdem: Die Krankheitstage verlängern den ursprünglich vereinbarten Urlaubszeitraum nicht automatisch. Der Urlaub endet zu dem festgelegten Termin, auch wenn man zu diesem Zeitpunkt krank ist. „Man kann die krankheitsbedingten Tage nicht einfach an das Urlaubsende anhängen“, stellt Weilharter klar. Wer die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachholen möchte, muss dafür eine neue Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.
Besondere Regelungen bei Krankheit im Ausland
Wer im Ausland Urlaub macht und krank wird, sollte zusätzlich einige Besonderheiten beachten. Neben der ärztlichen Krankmeldung muss bei Rückkehr nach Österreich auch eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden, die bestätigt, dass das ärztliche Attest von einem zugelassenen Arzt oder einer Ärztin stammt. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn die Bescheinigung nicht in deutscher Sprache vorliegt. Diese behördliche Bestätigung kann etwa von der österreichischen Botschaft oder dem Konsulat im Urlaubsland ausgestellt werden. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen die Behandlung in einer Krankenanstalt erfolgt und die Bescheinigung direkt dort ausgestellt wurde. Weilharter weist zudem darauf hin, dass es vom jeweiligen Urlaubsland abhängt, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Behandlung im Ausland von der österreichischen Sozialversicherung übernommen werden. Deshalb empfiehlt sie, sich vor Reiseantritt bei der Sozialversicherung zu informieren. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVG), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist, sollte auf jeden Fall mitgeführt und vollständig ausgefüllt sein. Wichtig ist, dass die Karte gültig ist.