Impfpflicht im Überblick
Ab dann müssen alle Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich einen gültigen Impfstatus vorweisen. Erst nach Ablauf der Eingangsphase am 15. März, in der jeder Haushalt noch einmal schriftlich informiert werden soll, ist mit stichprobenartigen Kontrollen durch die Polizei und etwaigen Strafen zu rechnen. Viele Detailaspekte der Rechtsmaterie müssen aber erst noch per Verordnung festgelegt werden. Deshalb ist etwa noch nicht sicher, ob es eine dritte Phase, in der auf Basis eines automatisierten Datenabgleichs flächendeckende Kontrollen erfolgen sollen, geben wird.
Wer ist von der Impfpflicht ausgenommen?
Die heute beschlossen allgemeine Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 sieht Ausnahmen nur für Schwangere, für Genesene für die Dauer von sechs Monaten und für Personen vor, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Ausgestellt werden die Bestätigungen über das Vorliegen der Ausnahmegründe von Amts- und EpidemieärztInnen oder von – mittels Verordnung des Gesundheitsministers festgelegten – Krankenhausambulanzen, in denen sich die PatientInnen in Behandlung befinden. Diese Stellen sind auch für die Übermittlung der Daten ins zentrale Impfregister zuständig.
Hohe Strafen
Ab 16. März wird der Impfstatus kontrolliert, bei Verstößen gegen dieses “Kontrolldelikt” drohen Strafen bis zu 600 € im sogenannten vereinfachten Verfahren, die maximal viermal pro Jahr verhängt werden können. Wird dagegen Einspruch erhoben, können – maximal zweimal – bis zu 3.600 € im ordentlichen Verfahren anfallen, wobei aber auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie Sorgepflichten der betreffenden Person berücksichtigt werden müssen. Außerdem entfällt die Strafe, wenn innerhalb von zwei Wochen die Impfung nachgeholt wird (“tätige Reue”). Das Gesetz soll mit 31. Jänner 2024 außer Kraft treten.