AK: Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Dienstverhinderung im Katastrophenfall ausgeschlossen
Kärnten - (AK/64) – Wird alles unternommen, um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen im Katastrophenfall ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann. Entgeltfortzahlung bei freiwilligen Mitgliedern von Einsatz- oder Katastrophenhilfsorganisationen: Nur unter bestimmten Voraussetzungen seit 01. September 2019 besteht Anspruch.
© KK/AK_Jost&Bayer
Die aktuellen Wetterereignisse in Kärnten halten das Land in Atem. Viele Kärntner können aufgrund der Unwetterschäden, Überflutungen oder Murenabgängen nicht zur Arbeit. Sollte man aufgrund dieser naturbedingten Ereignisse nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, dann liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das Zuspätkommen oder Fernbleiben rechtfertigt. Die betroffenen Dienstnehmer sind dennoch dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Außerdem besteht die Verpflichtung, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann. „Wenn jemand, wegen solcher Katastrophen, wie sie aktuell in Kärnten stattfinden, nicht zur Arbeit kommt, muss kein Urlaubstag oder Zeitausgleich genommen werden“, erklärt Susanne Kißlinger, Abteilungsleiterin des Arbeitsrechts der Arbeiterkammer Kärnten.