Um Anspruch auf Pflegegeld zu haben, bedarf es einer ärztlichen oder pflegerischen Begutachtung. Hierbei muss ein monatlicher Pflegebedarf von über 65 Stunden nachgewiesen werden. Die Pflegegeldstufen und entsprechenden finanziellen Zuwendungen sind in sieben Kategorien unterteilt und berücksichtigen den individuellen Bedarf an Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten und weiteren Tätigkeiten.
Pflegestufen und die entsprechenden Pflegegeldbeträge seit Jänner 2024:
- Pflegestufe 1: Über 65 Stunden – 192 Euro
- Pflegestufe 2: Über 95 Stunden – 354 Euro
- Pflegestufe 3: Über 120 Stunden – 551 Euro
- Pflegestufe 4: Über 160 Stunden – 827,10 Euro
- Pflegestufe 5: Über 180 Stunden (außergewöhnlicher Pflegeaufwand) – 1.123,50 Euro
- Pflegestufe 6: Über 180 Stunden (Tag- und Nachtbetreuung nötig) – 1.568,90 Euro
- Pflegestufe 7: Über 180 Stunden (keine zielgerichteten Bewegungen möglich) – 2.061,80 Euro
Pflegegeldanpassung
Seit dem 1. Januar 2020 wird das Pflegegeld jährlich angepasst, um sicherzustellen, dass es den steigenden Lebenshaltungskosten gerecht wird. Die Auszahlung erfolgt monatlich, insgesamt zwölf Mal im Jahr. Es werden keine Abzüge von Lohnsteuer oder Krankenversicherungsbeiträgen vorgenommen.
Ruhen des Pflegegelds
Während eines Krankenhaus- oder Kuraufenthalts ruht die Pflegegeldzahlung ab dem zweiten Tag, sofern die vorrangigen Kosten des Aufenthalts von einem Sozialversicherungsträger, dem Bund, einem Landesgesundheitsfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt übernommen werden.