Vom 1. Mai bis einschließlich dem zweiten Sonntag im September, regelt die Kärntner Öffnungszeitenverordnung die Sonn- und Feiertagsöffnung von Handelsbetrieben an 51 Tourismusorten. „Durch die Situation rund um die Eindämmung der Pandemie, sind aktuell sämtliche Beherbergungsbetriebe behördlich geschlossen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Handelsbetrieben verdienen endlich eine Erholungsphase und nicht als Draufgabe noch erweiterte Tourismusöffnungszeiten trotz ausbleibendem Tourismus“, erklärt Günther Granegger, zuständiger Regionalsekretär für den Handel.
Handelsbeschäftigte gehen an ihre Grenzen
Für Gerald Loidl, Vorsitzender der Gewerkschaft GPA, steht das Wohl der Handelsangestellten im Mittelpunkt: „Seit über einem Jahr gehen die Beschäftigten an ihre Grenzen, um den Konsumbedarf von Waren des täglichen Lebens sicherzustellen.
Die Öffnungszeitenverordnung basiert auf Grundlage des Fremdenverkehrs. Da dieser aktuell nicht stattfindet, entfallen auch die Kriterien für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in den Tourismusgebieten“.
Kollektivvertrag regelt Arbeitszeitänderung und Zuschläge
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen laut Landeskollektivvertrag zumindest 14 Tage im Vorhinein von einer Arbeitszeitänderung informiert werden und können diese binnen drei Tagen, ohne eines sich daraus erwachsenden Nachteiles, ablehnen. Zudem gilt die für die Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen ein Überstundenzuschlag von 100%.
Erweiterte Öffnungszeiten erst bei Öffnung des Tourismus
„Ohne Tourismus besteht keine Notwendigkeit für erweiterte Öffnungszeiten. Die Handelsbetriebe sind aufgerufen, abzuwarten bis auch die Beherbergungsbetriebe wieder öffnen und dadurch wieder ein Bedarf an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen besteht,“ so Loidl. Laut dem Gewerkschaftsvorsitzenden sind nächste Woche Gespräche mit der Wirtschaftskammer geplant, um eine „rasche Einigung zwischen allen Beteiligten zu erzielen.“