Wer von der Regelung profitiert – und wer nicht
Die neue Regelung betrifft ausschließlich Personen in anerkannten Pflegeberufen – von der Pflegeassistenz über die Pflegefachassistenz bis zum gehobenen Dienst. Verwaltungspersonal, Küchenmitarbeiter oder Reinigungskräfte in Pflegeeinrichtungen fallen nicht unter die Schwerarbeitsregelung. Erforderlich sind zudem 45 Versicherungsjahre sowie mindestens 120 Monate nachgewiesene Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre. Außerdem muss an zumindest zwölf Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst gearbeitet werden. „Viele Pflegekräfte, insbesondere in mobilen Diensten, erfüllen die Schichtdienstvoraussetzung nicht, und bleiben trotz hoher Belastung vom früheren Pensionsantritt ausgeschlossen“, kritisiert Goach.
Selbst aktiv werden
Die Schwerarbeit wird zudem nicht automatisch im Pensionskonto erfasst. Betroffene müssen selbst einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt stellen und ihre pflegerische Tätigkeit nachweisen. Besonders relevant ist die Neuregelung für jene, deren Anträge in der Vergangenheit abgelehnt wurden. „Diese Personen können ihre Fälle nun neu bewerten lassen“, appelliert Gerald Prein, Referatsleiter Sozialrecht in der AK Kärnten und betont: „All jene, die sich nicht sicher sind, ob sie Anspruch haben oder nicht bzw. jene, die einen negativen Bescheid beeinspruchen möchten, können sich gerne an uns wenden. Unsere Beratung ist kostenlos und vertraulich.“










































