Kündigungsschutz greift rückwirkend
Die Arbeitnehmerin holte sich daraufhin rechtliche Unterstützung bei der AK Kärnten. Katharina Uran, Leiterin der Bezirksstelle Völkermarkt prüfte den Fall und machte den besonderen Kündigungsschutz geltend: „Wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten später festgestellt, wirkt diese Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Eine Kündigung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Sozialministeriumservice daher schwebend unwirksam.“

38.300 Euro Entschädigung erkämpft
Kurz vor Weihnachten 2025 erhielt die Kärntnerin schließlich den positiven Bescheid: Der Grad der Behinderung wurde mit 70 Prozent festgestellt, die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rückwirkend anerkannt. Da weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmerin das Dienstverhältnis fortsetzen wollten, wurden Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung aufgenommen. Nach intensiver außergerichtlicher Korrespondenz konnte schließlich eine Abgangsentschädigung von zehn Monatsentgelten bzw. 38.300 Euro brutto durchgesetzt werden.







































