Befristet eingestellt, doch früher entlassen
Die Kärntnerin unterzeichnete am 2. September einen Arbeitsvertrag, der nach einem Probemonat und einer anschließenden dreimonatigen Befristung automatisch auslaufen sollte. Doch es kam anders als erwartet: Die Firma beendete das Arbeitsverhältnis bereits zum 30. November vorzeitig ohne Angabe von Gründen. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine spezifische Klausel im Arbeitsvertrag, die Folgendes besagte: „Während der Probezeit und während der anschließenden dreimonatigen Befristung kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungszeit gelöst werden.“
Klausel gegen das Gesetz – AK setzt sich durch
Doch ist diese Vorgehensweise rechtlich haltbar? AK-Arbeitsrechtsexpertin Katharina Uran stellt klar: „Arbeitgeber und Beschäftigte sind grundsätzlich für die Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses aneinander gebunden. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung kann schriftlich vereinbart werden. Doch auch in einem solchen Fall muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine anderslautende Vereinbarung im Dienstvertrag, wonach ein Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit ohne Einhaltung von Fristen gelöst werden kann, ist rechtswidrig.“ Das Unternehmen musste nach Intervention der Arbeiterkammer Kärnten rund 5.400 Euro (brutto) an Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen leisten. AK-Präsident Günther Goach: „Es gibt gesetzliche Grundlagen, an die sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber halten müssen. Wenn diese missachtet werden, können sich unsere Mitglieder auf die kostenlose Unterstützung der AK Kärnten verlassen!“
