Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran, die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren.
Es soll nichts verloren gehen
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden. Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung müssen weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt erfolgen.
Auch die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind unbedingt rechtzeitig zu übermitteln. Die ÖGK ersucht die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu gewährleisten.
Die gesetzlichen Maßnahmen auf einem Blick:
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:
- Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
- Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:
- In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
- Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.