Mehrforderung von 29.000 Euro
Die Kundin hatte bereits eine Anzahlung über rund 48.000 Euro geleistet. Laut Rechnung wären daher noch knapp 36.000 Euro offen gewesen. Selbst wenn man den Betrag berücksichtigt, den sie ohnedies zahlen müsste, um den Angebotspreis zu erreichen, ergibt sich eine effektive Mehrforderung von rund 29.000 Euro. Besonders heikel: Die Kundin hatte die Endrechnung unterschrieben und damit rechtlich die hohe Summe akzeptiert. „Die Ausgangslage war somit äußerst schwierig“, sagt AK-Konsumentenschützerin Valentina Konatschnig.

Abweichungen beim Kostenvoranschlag
Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag sind nur rund zehn bis 15 Prozent Abweichung zulässig. Überschreitungen darüber hinaus müssen den Konsumentinnen und Konsumenten sofort mitgeteilt werden, und diese müssen zustimmen, ansonsten sind die Mehrkosten nicht zu bezahlen. In diesem Fall lag die Überschreitung weit über dem gesetzlichen Rahmen. Die Arbeiterkammer kämpfte dennoch gegen die unterschriebene Endrechnung und führte zunächst außergerichtliche Gespräche mit dem Unternehmen, später mit dessen Anwalt. Schließlich wurde eine Einigung erzielt: Die Konsumentin zahlte 22.000 Euro statt der ursprünglich geforderten rund 29.000 Euro und sparte damit etwa 7.000 Euro – ein bedeutender Erfolg in einer zuvor aussichtslosen Situation.AK-Präsident Günther Goach rät: „Immer verbindliche Kostenvoranschläge schriftlich einholen und sich nicht scheuen, bei Unklarheiten den kostenlosen AK-Konsumentenschutz zu kontaktieren.“









































