Bei Besuchen gilt auch in den Spitälern die sogenannte 3-G-Regel: getestet, genesen oder geimpft. War bisher der Nachweis eines negativen Testergebnisses (Gültigkeit von 24 Stunden für einen Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, 48 Stunden für einen Antigentest bzw. 72 Stunden für einen PCR-Test) erforderlich, so kann nun auch ein Nachweis über eine erfolgte Impfung (ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung) oder eine durchgemachte Erkrankung in den letzten sechs Monaten vorgelegt werden.
Regelung für Ambulanztermine und Begleitpersonen
Ebenso bleiben die Zugangskontrollen an den Eingängen weiterhin bestehen. Ins Gebäude darf nur, wer einen geplanten Termin hat oder einen Angehörigen besuchen will. Für unterstützungsbedürftige Patienten oder minderjährige Kinder sind maximal zwei Begleitpersonen zugelassen. Diese müssen ebenso den entsprechenden Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen („3-G-Regel“). Ausnahmen geltenden für Begleitpersonen bei lebenskritischen Ereignissen, bei der Geburt und im palliativen Bereich.
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Zudem ist beim Aufenthalt im Krankenhaus eine eng anliegende, den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die Hygienevorschriften sind einzuhalten.