Zur Grundausstattung von Fahrrädern gehören:
- zwei voneinander unabhängige Bremsvorrichtungen
- Klingel oder Hupe
- Beleuchtung (weißes Licht, sowie ein weißer Rückstrahler nach vorne, rotes Rücklicht, sowie roter Rückstrahler nach hinten, 2 gelbe Rückstrahler an den Pedalen, sowie an den Seitenwänden der Reifen)
Fahrradanhänger unterliegen eigenen Bestimmungen.
Wichtige Verhaltensregeln:
- Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten.
- Ungeregelte Radfahrüberfahrten dürfen mit maximal 10 km/h befahren werden.
- Radfahrer haben Vorrang auf Radfahrüberfahrten (gekennzeichneter Schutzweg für Radfahrer), jedoch Nachrang, wenn sie eine solche Radfahrüberfahrt verlassen.
- Es gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille.
- Fahrverbote für Fahrräder bestehen auf Gehsteigen, Gehwegen, Autobahnen, Autostraßen und in beschilderten Fahrverboten.
- Es gelten Tempolimits: 50 km/h im Ortsgebiet, 30 km/h in 30er Zone.
- Radfahrer dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder gefährden oder behindern.
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr müssen einen Radhelm tragen.
- Das Abbiegen ist immer mittels Handzeichen anzuzeigen.
- Beim Überholen von Fahrrädern und Rollern durch Kraftfahrzeuge gilt ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 Metern im Ortsgebiet bzw. von 2 Metern außerhalb des Ortsgebietes. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h kann dieser Seitenabstand reduziert werden.
- Lenker von Kraftfahrzeugen mit über 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht müssen innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit der Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
- Das Nebeneinanderfahren von zwei einspurigen Fahrrädern auf Fahrbahnen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h ist erlaubt, sofern es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand gefährdet wird und es sich nicht um Schienen- oder Vorrangstraßen handelt. Im Falle der Begleitung eines radfahrenden Kindes unter 12 Jahren ist das Nebeneinanderfahren, ausgenommen auf Schienenstraßen, immer zulässig.
- Das Radfahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird bzw. wenn eine Wohnstraße zugleich eine Einbahnstraße ist.
- Auf Straßen mit parallel führender Radfahranlage (Radfahrstreifen, etc.) muss diese von Radfahrern auch benutzt werden, widrigenfalls dies eine Verwaltungsübertretung darstellt.