Die Verordnung ist da;

Impfpflicht: Diese Aus­nahme­gründe werden gelten

Kärnten -

Die Impfpflicht gilt in Österreich seit gestern, doch die Ausnahmegründe und die dazugehörige Verordnung haben bis heute auf sich warten lassen. Nun ist klar, wer sich nicht impfen lassen muss.


Seit kurzer Zeit liegt nun auch die Verordnung bezüglich der Ausnahmegründe für die Impfpflicht, die seit gestern gilt, vor. Diese muss morgen, am Montag, den 7. Februar, noch im Hauptausschuss des Parlaments beschlossen werden, danach gilt die Impfpflicht auch wirklich. Die zur Impfpflicht geltenden Impfstoffe (neben jenen, die sowieso in Österreich gültig sind), umfassen zusätzlich auch Sinopharm, Sinovac, Covaxin, Covovax und Covishield. Sputnik, der russische Corona-Impfstoff, scheint jedoch nicht auf der Liste auf.

Ausnahmegründe müssen auch online eingetragen werden

Die Ausnahmegründe, aus welchen man sich nicht impfen lassen muss, sind nun ebenfalls aufgelistet. Allergien gegen Inhaltsstoffe der Impfstoffe zählen genauso wie Autoimmunerkrankungen (bei instabilem Krankheitszustand) dazu. Auch ausgenommen sind jene, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen möglicherweise nicht anschlagen würde oder könnte. Ebenfalls ausgenommen von der Pflicht sind Schwangere oder Personen, die bereits schwere Impfnebenwirkungen hatten. Diese Gründe müssen von den befugten Ärzten sowohl bestätigt als auch ins Impfregister als Ausnahmegrund eingetragen werden.

Elga arbeitet an System

Aber genau an diesem Register scheitert es aktuell, wie der Standard berichtet. Ein zentrales System, um die Ausnahmen digital einzutragen, fehlt momentan nämlich noch. Die Elga arbeitet derzeit an der Umsetzung eines solchen Systems.