Kärnten: 155 Unfälle mit Fahrerflucht im Vorjahr

Kärnten -

In 2019 ereigneten sich österreichweit 2.251 Unfälle, bei denen Fahrerflucht begangen wurde. 155 dieser Unfälle trugen sich in Kärnten zu.

Kärnten: 155 Unfälle mit Fahrerflucht im Vorjahr

Im heurigen Jahr wird die Zahl der Fahrerfluchtunfälle, laut dem ÖAMTC, schätzungsweise ähnlich sein bzw. wegen des coronabedingt geringeren Verkehrsaufkommens etwas zurückgegangen sein. „Sich nach einem Unfall aus dem Staub machen, vielleicht sogar einen Verletzten zurücklassen oder nach einer Sachbeschädigung flüchten, zeugt von fehlendem Verantwortungsbewusstsein und mangelnder Bereitschaft, einem Mitverkehrsteilnehmer zu helfen.

Auch wenn es im ersten Moment noch so unangenehm sein mag, sich den Gegebenheiten zu stellen – die Konsequenzen einer Flucht sind in der Regel wesentlich schlimmer“, stellt ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger klar.

Bis zu 2.180 Euro Verwaltungsstrafe

Je nach Schwere des Vergehens bzw. der Folgen muss man mit bis zu 2.180 Euro Verwaltungsstrafe rechnen. Ist der Straftatbestand des Imstichlassens eines Verletzten erfüllt, droht sogar ein gerichtliches Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (je nach Schwere der Verletzung). Von der juristischen Seite abgesehen, ist man im schlimmsten Fall für den Tod eines Menschen verantwortlich, dem durch unmittelbare Hilfsmaßnahmen vielleicht hätte geholfen werden können.

Richtiges Verhalten nach einem Unfall

    • Die tatsächliche Anzahl der Unfälle mit Fahrerflucht liegt vermutlich deutlich höher, denn reine Sachschäden werden in der Statistik nicht erfasst“, erklärt die Expertin des Mobilitätsclubs. Doch auch bei Sachbeschädigung, wie z. B. beim Anfahren eines Verkehrszeichens oder auch bei Kollision mit einem Wild muss unmittelbar danach eine Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle gemacht werden – sonst begeht man zusätzlich das Delikt als Fahrerflucht.
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    • Vor Ort bleiben: als Unfallbeteiligter keinesfalls dem Fluchtinstinkt nachgeben. Das gilt sowohl für Sachschäden als auch für Unfälle mit Personenschaden.
 
    • Polizei verständigen und helfen: Bei Unfällen mit Personenschaden sind immer Polizei und Rettung zu alarmieren. Die „Blaulichtsteuer“ (36 Euro) entfällt in diesem Fall. „Wer selbst nicht Hilfe leisten kann, muss unbedingt zumindest Hilfe herbeiholen – dazu ist man verpflichtet“, sagt die ÖAMTC-Expertin. „Dabei sollten stets Hygiene-und Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, z. B. durch Einweghandschuhe und Mund-Nasen-Schutz.“
 
    • Datenaustausch: „Bei Sach- und Parkschäden ohne anwesenden Unfallgegner genügt es nicht, einen Zettel oder eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu stecken. Man muss den Unfall unverzüglich bei der Polizei melden“, sagt die Expertin. „Unverzüglich heißt wirklich ’sofort‘ und nicht ‚binnen 24 Stunden“. Kann sich der Unfallgegner nicht ausweisen oder gibt es Verständigungsschwierigkeiten, sollte sicherheitshalber die Exekutive geholt werden, auch wenn es „nur“ ein Sachschaden sein sollte.
 
  • Bemerkt man im Familien- oder Freundeskreis, dass jemand z. B. nach einer Sachbeschädigung geflüchtet ist – das kann auch im Stress geschehen sein – sollte man die Person motivieren und zur nächsten Polizeiwachstelle begleiten, um eine Selbstanzeige rasch nachzuholen“, rät die Verkehrspsychologin abschließend.

Quelle: 5min.at