Arbeiterkammer erkämpft Gerichtsurteil

“Klarna”-Klauseln unzulässig

Kärnten -

In ganz Österreich haben sich Verbraucher bei der Beratung der Arbeiterkammer (AK) vermehrt über die schwedische Bank Klarna beschwert. Die Arbeiterkammer hat daher sieben Klauseln und zwei Geschäftspraktiken von Klarna gerichtlich überprüfen lassen. Das Handelsgericht Wien hat nun der Arbeiterkammer weitgehend recht gegeben.


Einige der beanstandeten Praktiken von Klarna sind nicht akzeptabel: verstreute Geschäftsbedingungen, unterschiedliche Zahlungstermine abhängig vom Rechnungsdatum oder Versanddatum sowie gestaffelte pauschale Mahngebühren, unabhängig davon, ob die Konsumentinnen und Konsumenten für verspätete Zahlungen verantwortlich sind oder nicht.

Beschwerden über Klarna häufen sich bei der AK

Klarna, die schwedische Bank, ist im Zahlungsverkehr tätig und bietet Dienstleistungen wie den Kauf auf Rechnung für Online-Shops an. In den Beratungen der Arbeiterkammer haben sich zahlreiche Konsumenten über Klarna beschwert. Daraufhin hat die Arbeiterkammer Klarna verklagt und das Handelsgericht Wien hat nun festgestellt, dass sieben Klauseln und eine der beanstandeten Geschäftspraktiken unzulässig sind. Es konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass Klarna durch wiederholte Mahnungen für nicht oder nicht mehr bestehende Forderungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

Folgende Klauseln und Geschäftspraktiken sind nun nicht mehr erlaubt:

  • Intransparente Geschäftsbedingungen: Klarnas rechtswidrige Klauseln waren auf verschiedenen Unterseiten ihrer Website unter verschiedenen Überschriften wie FAQ und Kundenservice verlinkt. Dies führte zu Intransparenz, da Verbraucher keinen umfassenden Überblick erlangen konnten.
  • Unterschiedliche Zahlungstermine: Klarnas Klauseln sahen verschiedene Fälligkeiten für Zahlungen vor – ab Rechnungsdatum, ab Versand oder nach Erhalt der Ware. Dies war für Konsumenten undurchsichtig.
  • Einschränkung der Kommunikation: Klarnas Bestimmungen verlangten, dass Beschwerden und Probleme nur über die Klarna-Website, die Klarna-App oder den Kundenservice gemeldet werden dürfen. Dies verstößt eindeutig gegen das Konsumentenschutzgesetz. Klarna kann Verbrauchern keine Apps oder Websites aufzwingen, insbesondere wenn eine bestellte Ware nicht geliefert wurde. Eine Erklärung per E-Mail reicht aus.
  • Unzulässige gestaffelte Mahngebühren: Klarna hatte festgelegt (in einer Tabelle), dass pauschal steigende Mahngebühren immer gezahlt werden müssen, unabhängig davon, ob die Konsumenten für die verspätete Zahlung verantwortlich sind oder nicht. Auch das angemessene Verhältnis zum Forderungsbetrag spielt keine Rolle.