Vorbeugung und Bekämpfung der Massenvermehrung von Fichtenborkenkäfern

Kundmachung einer Verordnung

Bezirk Hermagor -

Die Bezirkshauptmannschaft Hermagor verlautbart folgende Verordnung: 


V E R O R D N U N G

der Bezirkshauptmannschaft Hermagor
betreffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung der Fichtenborkenkäfer
Gemäß § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016,
wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des Verwaltungsbezirkes der Bezirkshauptmannschaft
Hermagor.

§ 2

(1) Die Eigentümer von Waldflächen, ihre Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, und die Inhaber von Holz haben ihre Wälder und Hölzer regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Fichtenborkenkäfern (Pityogenes chalcographus – Kupferstecher, Ips typographus – Buchdrucker, Ips amitinus – Kleiner achtzähniger Fichtenborkenkäfer) zu kontrollieren, dass eine erfolgreiche Vorbeugung und/oder Bekämpfung einer Massenvermehrung durchführbar ist.

(2) Neben Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung der Fichtenborkenkäfer (Austritt von Bohrmehl, das Auftreten von Ein- und/oder Ausbohrlöchern am Stamm, das Abfallen von Rinde sowie das Verfärben und Dürrwerden der Krone stehender Nadelbäume) sind auch schon Erscheinungen (z.B. durch abiotische Einflüsse wie Wind, Schnee oder auf sonstige Weise geschädigte und nicht aufgearbeitete Schadhölzer), die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende  Vermehrung der Fichtenborkenkäfer erwarten lassen, unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmasse der Bezirkshauptmannschaft Hermagor, Bezirksforstinspektion (Telefonnummer: 050536/63180; Fax: 050536/63810; E-Mail: bhhe.bfi@ktn.gv.at) zu melden (verschärfte Anzeigepflicht).

(3) Geschlägertes Holz ist, sofern es nicht binnen drei Tagen nach Fällung mit einem Farbzusatz erkennbar begiftet wurde, binnen 14 Tagen zu entrinden oder aus dem Wald abzuführen.

§ 3

(1) Die Aufarbeitung oder bekämpfungstechnische Behandlung – Schlägerung, Entrindung,
vollständige Abfuhr aus dem Wald und Behandlung der Resthölzer (Wipfelstücke) – der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits befallenen Hölzer und der unmittelbar angrenzenden Bäume (mindestens eine Baumlänge), welche sich in technisch bringbarer Lage befinden, ist unverzüglich durchzuführen und abzuschließen.

(2) Neu festgestellte, befallene Hölzer sind gleichfalls aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(3) Befallene Hölzer, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht aufgearbeitet oder nicht
bekämpfungstechnisch behandelt wurden, sind von jedermann unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit der Bezirkshauptmannschaft Hermagor, Bezirksforstinspektion, zu melden.

§ 4

Ein Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung stellt gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Bezirkshauptmann:
Dr. Pansi