Kurzarbeit: Neues Dauermodell

Kärnten -
 
Mit 1. Oktober trat die neue Regelung zur Kurzarbeit in Kraft. Das neue, dauerhafte Kurzarbeitsmodell folgt der Corona-Kurzarbeit, die im September auslief. In wirtschaftlichen Ausnahmesituation soll künftig die Kurzarbeit vereinbart werden, um sie die Kündigung von Beschäftigten zu vermeiden.


Die wirtschaftliche Lage stellt Unternehmer oft einmal vor schwierigen Entscheidungen. In vielen Fällen scheinen Kündigungen die einzige Lösung zu sein. An diesem Punkt kommt seit 1. Oktober das neue, dauerhafte Kurzarbeitsmodell ins Spiel. Um Kündigungen zu vermeiden, können im Zuge der Kurzarbeit Arbeitszeit als auch Einkommen reduziert werden.

90% des Nettoeinkommens

Ganz so leicht kommt man aber nicht zur Kurzarbeit: Ob diese nämlich in Anspruch genommen werden kann, wird von den Gewerkschaften streng geprüft. Die Arbeitszeit kann zwischen 10 und maximal 90 Prozent reduziert werden. “Ab 1. Oktober wird für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung eine 88-Prozent-Brutto-Ersatzrate herangezogen, die im Schnitt zu einer 90-Prozent-Netto-Ersatzrate führt”, führt der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) aus. Das heißt: Die Arbeitnehmer bekommen rund 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens.

Finanzielle Absicherung in Rekordteuerungszeiten

ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian begrüßt, „dass jetzt ein Dauermodell zur Verfügung steht, das bei wirtschaftlichen Ausnahmesituationen, wieder mit vorangehenden Beratungsgesprächen, angewendet werden kann. Wichtig ist uns, dass die Beschäftigten finanziell abgesichert sind. Wenn sie 90 Prozent vom letzten Nettoeinkommen in Kurzarbeit bekommen, ist das vor allem in Zeiten einer Rekordteuerung notwendig und richtig“.

Unterschied zwischen Beihilfe und Unterstützung

“Unterscheiden muss man zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe (das, was das AMS dem Betrieb auf Basis des fiktiven Arbeitslosengeldes inklusive eventueller Zuschläge bezahlt) und der Kurzarbeitsunterstützung (das, was der Betrieb den Arbeitnehmer:innen zahlt und gemäß der Kurzarbeits-Richtlinie jedenfalls die Höhe der Beihilfe haben muss). Mittels der entsprechenden Sozialpartnervereinbarung soll die Kurzarbeitsunterstützung durch die Betriebe aufgestockt werden, damit die Beschäftigten jedenfalls 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens bekommen”, lautet die Erklärung des ÖGB.

Das ändert sich bei der neuen Kurzarbeit-Regelung

Genehmigungen

  • Von der Arbeitsmarktprüfung kann abgesehen werden, wenn die Kurzarbeit aller Voraussicht nach und nachvollziehbar nur einen relativ kurzen Zeitraum – maximal drei Monate – andauern wird. Eine strenge Arbeitsmarktprüfung gibt es, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert sowie generell, wenn nur einzelne Arbeitnehmer in Kurzarbeit einbezogen werden sollen.
  • Es gibt eine Anhörung der Sozialpartner bei der Beurteilung, ob Stellenangebote in der Region gleichwertig sind wie der aktuelle Arbeitsplatz (ist das der Fall, spricht das gegen Kurzarbeit).
  • Der Zugang zur Kurzarbeit für Arbeitskräfteüberlasser wird möglich, da der Nachweis „keiner anderweitigen Überlassungs- oder sonstigen Verwendungsmöglichkeit“ in den ersten drei Kurzarbeits-Monaten entfällt.
  • Familienangehörige des Arbeitgebers sind von der Kurzarbeit ausgeschlossen.
  • Nach einer negativen Entscheidung ist keine neuerliche Begehrensstellung für das gleiche Vorhaben mehr möglich.

Beihilfe

  • Die Beihilfe orientiert sich (wie vor Corona) am anteiligen Arbeitslosengeld für die ausgefallene Arbeitszeit (Kurzarbeit-Unterstützung). Die Kurzarbeit-Unterstützung ist an den Arbeitnehmer weiterzugeben, der entsprechende Bruttobetrag ist im Lohnkonto auszuweisen. Ein Ersatz der Arbeitgeber-Mehrkosten in der Sozialversicherung ist ab dem vierten Kurzarbeits-Monat möglich.
  • Als Bemessungsgrundlage dient der Dreimonatsschnitt des Entgelts vor Kurzarbeit. Die Toleranzgrenze liegt bei fünf Prozent, um Kollektivvertragserhöhungen während und drei Monate vor der Kurzarbeit zu berücksichtigen.
  • Bei Qualifizierung während der Ausfallstunden ist eine erhöhte Beihilfe möglich.
  • Wichtig: Das Budget für Kurzarbeit ist knapp. Die Genehmigungen erfolgen deshalb nach dem „First in-First Serve-Prinzip“.

Mindestarbeitszeit und Vergütung

  • Für alle Unternehmen gilt die Mindestarbeitszeit von 10 Prozent und maximal 90 Prozent.
  • Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit mindestens 88 Prozent des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit. Der Arbeitnehmer erhält jedenfalls die Vergütung für die Arbeitszeit und die Kurzarbeits-Unterstützung. Das kann bei hoher Arbeitszeit mehr als 88 Prozent sein.

Verständigung des AMS

Mindestens drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit muss eine Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS im eAMS-Konto über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen, erfolgen.

Quelle: WKO