Brandprävention im gesamten Bezirk Hermagor
Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) gilt ab sofort ein umfassendes Verbot des Anzündens von Feuern sowie des Rauchens in allen Waldgebieten und den angrenzenden Gefährdungsbereichen. Dieses Verbot umfasst alle waldnahen Flächen, unabhängig von deren Bewuchsart.
Konsequenzen bei Verstößen gegen das Feuerverbot
Wer sich nicht an das Feuer- und Rauchverbot hält, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 des Forstgesetzes 1975. Die Verstöße können mit empfindlichen Strafen geahndet werden, die von Geldbußen bis zu 7.270 Euro bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu vier Wochen reichen können.