Schutzmaßnahmen für Geflügelhalter im Überblick
Zum Schutz der Geflügelbestände sind daher im gesamten Landesgebiet folgende vorbeugende Regelungen von Geflügelhaltern zu beachten:
- Enten und Gänsen sind von anderen Vögeln strikt getrennt zu halten.
- Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (z.B. durch Netze oder Dächer)
- Die Fütterung und Tränkung der Tiere hat im Stall oder unter einem Unterstand zu erfolgen.
- Eine Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion von Beförderungsmitteln, Ladeplätzen und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Bei einem Abfall der Futter- und/oder Wasseraufnahme sowie der Legeleistung und bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die zuständige Behörde zu informieren.
Keine Stallpflicht, aber präventive Schutzmaßnahmen
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Verordnung noch keine Stallpflicht verbunden ist. Eine solche ist erst bei Einstufung als Gebiet mit „stark erhöhtem Risiko“ vorgesehen. Die Vogelgrippe ist jedoch eine akute, hoch ansteckende und fieberhaft verlaufende Viruserkrankung. Freilebende Vogelarten wie Enten, Tauben und andere Wildvögel erkranken daran und sind für die Verbreitung des Erregers bedeutsam. Da die Übertragung von Wildvögeln auf Nutzgeflügel bzw. Haustiere über Speichel, Tränenflüssigkeit und Kot erfolgen kann, ist es Ziel der präventiven Maßnahmen, die Tiere vor einem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen. Zur Überwachung der Situation sind alle tot aufgefunden Wildvögel der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Kadaver sollen nicht berührt werden.








































