Maßnahme erfolgte gemäß Risikowolfsverordnung
Die Entnahme erfolgte auf Grundlage der Kärntner Risikowolfsverordnung. Demnach ist ein Abschuss unter anderem innerhalb eines 200-Meter-Radius zu bewohnten Gebäuden sowie innerhalb eines Zehn-Kilometer-Radius vom Ort der letzten Vergrämung zulässig. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Das Land Kärnten informierte die Jagdausübungsberechtigten im betroffenen Gebiet umgehend darüber, dass mit dem erfolgten Abschuss die Entnahmefreigabe erloschen ist. Die Maßnahme dient dem Schutz der Bevölkerung und erfolgt im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben.








































