LH Kaiser: „Vor Ausspruch einer Strafe muss genau geprüft werden“ 

Großer Wirbel um Corona-Strafen fürs Zusammenleben

Kärnten -
 

Strafen für Menschen in gemeinsamen Haushalten wegen Covid19-Absonderungen sollen angepasst werden. “Personen, bei denen eine vollkommene Absonderung nicht möglich ist, dürfen nicht bestraft werden”, so Landeshauptmann Peter Kaiser. 

Großer Wirbel um Corona-Strafen fürs Zusammenleben

Die Lebenseinschränkungen, hervorgerufen durch das Coronavirus, sind mitten im dritten Lockdown umfangreich. Daher müssen die Covid19-Regeln des Bundes praxistauglich und unmissverständlich sein. Personen bei denen auf Grund von beengten Wohnverhältnissen, familiären Verpflichtungen und insbesondere der Versorgung im Haushalt lebender Kinder eine vollkommene Absonderung nicht möglich ist, dürfen nicht bestraft werden“, so LH Peter Kaiser heute, Montag. Kaiser richtete einen schriftlichen Appell an das Gesundheitsministerium um die Regelung für ganz Österreich klarzustellen.

10 Tage abgesondert

Entsprechend der behördlichen Vorgangsweise bei der Kontaktpersonenverfolgung ist bei Kontaktpersonen eine Absonderung bis zum 10. Tag nach dem letzten Kontakt mit einer COVID-19 positiven Personen vorzunehmen, heißt es in einer Aussendung des Landes weiter. Dies sei von der Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid auszusprechen und umfasse ein Verbot des Verlassens der Wohnung, sowie Isolation, als auch eine entsprechende Absonderung innerhalb von Wohngemeinschaften.

Strafverfahren erst nach genauer Prüfung

Bekanntlich wurden von den Bezirksbehörden Strafbescheide ausgestellt, weil sich Lebenspartner in gemeinsamen Haushalten nicht ausreichend abgesondert haben, wir haben berichtet.

Abgesonderte Personen dürfen demnach die entsprechenden Räumlichkeiten in denen sie unter Quarantäne stehen, unter keinen Umständen verlassen und müssen jeden Sozialkontakt vermeiden. „Die Wohnsituation zum einen macht die Einhaltung der Vorgaben schlichtweg unmöglich“ erklärt Kaiser die Situation.

Daher habe ich heute die Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen, derartige Strafverfahren im Rahmen von ordentlichen und nicht abgekürzten Verfahren durchzuführen, und erst nach genauer und eingehender Prüfung der persönlichen Lebenssituation der Betroffenen Strafen auszusprechen.

In der Führung des ordentlichen Verfahrens müssen die Wohnverhältnisse, die familiären Verpflichtungen und die Versorgung der weiteren im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt werden. Vor Ausspruch einer Strafe ist jedenfalls zu prüfen, ob eine Absonderung tatsächlich nicht möglich ist, und dass allgemeinen Hygienevorschriften im gemeinsamen Haushalt eingehalten wurden“, klärt Kaiser auf.