Mit Faschingskostüm am Steuer: Ist das erlaubt?

Österreich -

Der Fasching erreicht kommende bzw. nächste Woche seinen Höhepunkt, und viele Faschingsnarren sind auch auf den Straßen unterwegs. Doch was sollten Autofahrerinnen und Autofahrer beachten, wenn sie während der Feierlichkeiten unterwegs sind? Der ARBÖ gibt wichtige Tipps zur Verkehrssicherheit.

Der Fasching erreicht seinen Höhepunkt und damit sind wieder vermehrt Faschingsnarren auf den Straßen unterwegs. Worauf man beim Autofahren achten muss, erklärt der ARBÖ.

Achtung bei Verkleidungen: Einschränkungen der Sicht & Beweglichkeit, aber kein generelles Verbot

Während der Faschingszeit sind oft Menschen in aufwendigen Kostümen, Masken und Perücken unterwegs. Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte sich bewusst sein, dass solche Verkleidungen die Sicht und Beweglichkeit einschränken können. ARBÖ-Rechtsexperte Johann Kopinits erklärt: „Es ist nicht verboten, verkleidet ein Fahrzeug zu lenken. Doch aufwändige Kostüme können die Rundumsicht beeinträchtigen. Zudem darf nichts die Beweglichkeit oder die Fußfreiheit einschränken. Die Pedale müssen jederzeit gut erreichbar und die Rundumsicht klar und uneingeschränkt bleiben.“

Alkohol am Steuer: Eine gefährliche Mischung

Faschingsfeiern sind auch mit Alkohol verbunden. Doch wer unter Alkoholeinfluss fährt, setzt nicht nur sich selbst, sondern auch andere gefährdeten Verkehrsteilnehmer in Gefahr. „Alkohol und Autofahren vertragen sich einfach nicht“, warnt Kopinits. Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss, insbesondere mit Personenschaden, handelt es sich um strafrechtlich relevante Vorfälle, die von den Behörden konsequent verfolgt werden. Je nach Promillewert können die Strafen bei einer Verkehrskontrolle erheblich sein. „Bereits bei einem Promillewert von 0,5 bis 0,79 kann die Verwaltungsstrafe zwischen 300 und 3.700 Euro liegen. Bei höheren Werten sind noch strengere Strafen zu erwarten, einschließlich Führerscheinentzug und Nachschulungen“, so Kopinits weiter.

Schäden während Faschingsumzügen

Auch bei Faschingsumzügen können Schäden an Fahrzeugen entstehen. ARBÖ erklärt, dass grundsätzlich die Verursacherin oder der Verursacher für Schäden verantwortlich ist. Falls diese nicht ermittelt werden können oder es organisatorische Mängel seitens der Veranstalter gibt, könnte die Haftung des Veranstalters in Frage kommen. Doch wer sich Sorgen um mögliche Schäden macht, kann beruhigt sein, wenn er oder sie eine Vollkaskoversicherung hat – diese deckt in der Regel Vandalismus. In einigen Fällen kann auch eine Teilkaskoversicherung Schäden abdecken. Eine reine Haftpflichtversicherung reicht jedoch nicht aus, um Schäden durch Vandalismus abzudecken.