Bestmögliche Sicherheit bei Gemeinderatswahlen

Kärnten -

Am 28. Februar finden die Gemeinderatswahlen in Kärnten statt. Das Land Kärnten setzt alles daran, um der Bevölkerung sowie den rund 20.000 Menschen, die u.a. als Wahlbeisitzer, Wahlzeugen oder administrativ im Einsatz stehen, dabei größtmögliche Sicherheit zu bieten. Wie Landeshauptmann Peter Kaiser heute, Montag, mitteilte wurde eine eigene entsprechende Rechtsgrundlage auf Landesebene geschaffen. Diese Verordnung ist beschränkt auf den Zeitraum zwischen Vorwahltag (19. Februar 2021) und Stichwahltag (15. März 2021) gültig. Für die bei den Wahlen eingesetzten Personen hat das Land außerdem Selbsttestmöglichkeiten geschaffen.




„Wahlen und Demokratie zählen zu den wichtigsten Errungenschaften unserer Gesellschaft, das Wahlrecht ist gesetzlich gesichert und ein hohes Gut. Es muss eine Selbstverständlichkeit sein, auch in Zeiten einer Pandemie Wahlen zu ermöglichen – eben unter den bestmöglichen Sicherheitsmaßnahmen“, betont Kaiser. Er bedankt sich bei allen, die bei den Gemeinderatswahlen im Einsatz stehen für ihr besonderes Engagement in dieser herausfordernden Zeit.

Die Bevölkerung ruft er dazu auf, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. „Bitte beachten Sie dabei die Sicherheitsmaßnahmen, es geht um Ihre eigene und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“, appelliert Kaiser. Wenn irgendwie möglich sollten die Bürgerinnen und Bürger die vorzeitige Stimmabgabe (ab 19. Februar möglich) oder Wahlkarten (Beantragung schriftlich bis 24. Februar, persönlich bis 26. Februar, 12.00 Uhr möglich) nutzen. Zudem gibt es auch die Möglichkeit bis zum 26.02.2021 12.00 Uhr persönlich in den Gemeindeämtern und Städtern die Wahlkarte zu beantragen und diese dort unmittelbar auszufüllen.

Verordnungen beim betreten der Wahllokale


Laut der vom Land Kärnten erlassenen Verordnung ist beim Betreten der Wahllokale und der zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bestimmten Räumlichkeiten sowie während des gesamten Aufenthalts darin gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten der Wahllokale und der zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bestimmten Räumlichkeiten sowie während des gesamten Aufenthalts darin ist zudem eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Ausnahmen gelten für Menschen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann sowie für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartnern während der Kommunikation. Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, enganliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr brauchen keine Maske.