Der Heizkostenzuschuss kann heuer ab 15.Oktober 2021 bis 15. März 2022 in den Gemeindeämtern und Magistraten beantragt werden. „Auch heuer haben wir für die Heizkostenunterstützung ausreichend Budgetmittel reserviert, die Einkommensgrenzen wurden angepasst und um 3.5 Prozent angehoben – das gilt sowohl für die große, als auch die kleine Heizkostenunterstützung,“ hebt Sozialreferentin Beate Prettner hervor.
Erhöhter Zuschlag pro Person im Haushalt
Für die große Heizkostenunterstützung von 180 Euro können Alleinstehende und Alleinerziehende über ein monatliches Nettoeinkommen von 960 Euro verfügen. Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen liegt die Einkommensgrenze bei 1.510 Euro und bei den Pensionistinnen und Pensionisten mit 360 Beitragsmonaten sind es 1.070 Euro. Für die kleine Heizkostenunterstützung in der Höhe von 110 Euro liegen die Einkommensgrenzen bei 1.190 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.640 Euro (Haushaltsgemeinschaften). Neu in der Berechnung ist der erhöhte Zuschlag von 250 Euro, der für jede weitere Person im Haushalt zur Anwendung kommt.
Erleichterung auch bei Berechnung des Zuschusses
Eine Erleichterung gibt es auch im Vollzug für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden und Magistraten: Sozialhilfebezieherinnen und -Bezieher, Basis-Ausgleichszulagenbezieher sowie Ausgleichszulagenbezieher mit Pensionsbonus/Ausgleichszulagenbonus 360 Beitragsmonate, haben unter Nachweis dieser Leistungen mittels Bescheid Anspruch auf die große Heizkostenunterstützung, hier muss keine separate Berechnung mehr erfolgen.