Seit 20 Jahren fährt der Betroffene alle zwei Jahre mit seinen drei Freunden in den Urlaub. Deshalb buchte er bei einem Reisebüro bereits im Sommer 2018 die nächste Reise auf die Azoren für das Jahr 2020 im Glauben, es sei eine Pauschalreise. Aufgrund von Corona-Maßnahmen kam es im Sommer 2020 dazu, dass die Reise nicht angetreten werden konnte. Um sich die Flugkosten rückvergüten zu lassen, wandte sich der Kärntner an das Reisebüro. Dieses zog sich jedoch aus der Verantwortung und verwies darauf, dass keine Pauschalreise gebucht worden sei und sie als Vermittler nicht dafür verantwortlich sind, die Reisekosten zu erstatten.
Aus diesem Grund wandte sich der Betroffene an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer. Es wurde Klage eingebracht, welche in erster Instanz zu keinem Erfolg führte. In Folge eines Berufungsverfahrens wurde dem Kläger aufgrund von mangelnder Informationspflicht seitens des Reiseunternehmens Recht gegeben. „Das Reisebüro hat eindeutig zu wenig Aufklärung hinsichtlich der Reisebedingungen geleistet“, so Herwig Höfferer, AK-Konsumentenschützer und empfiehlt: „Achten Sie bei jeder Buchung auf genaue Bezeichnungen und die schriftliche Zusammenfassung Ihrer Rechte. Im Zweifelsfall können Sie sich immer an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer wenden!“
AK-Konsumentenschutz
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