In Flip-Flops, knappen Shorts und Tanktop bei Temperaturen jenseits der 30 Grad ins Büro? „Nein“, sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Maximilian Turrini und führt aus: „Insbesondere in Banken, Versicherungen und Kanzleien ist auch an Hochsommertagen förmliche Kleidung gefragt.“ Grundsätzlich gilt es zwischen betrieblichen Bekleidungsvorschriften und Vorgaben aus Gründen des Arbeitsnehmer:innenschutzes zu unterscheiden.
Trotz Hitze: Dresscode im Büro muss eingehalten werden
Turrini: „Die Kleidung ist – auch der Rechtsprechung zufolge – dem Arbeitsplatz anzupassen. Das bedeutet, dass sich Beschäftigte auch an sogenannten ‚Hundstagen‘ an die bestehenden Kleidervorschriften halten müssen und beispielsweise die übliche Uniform auch bei Hitze zu tragen ist. In Absprache mit der/dem Vorgesetzten können diese Vorschriften jedoch auch gelockert werden.“
Hitzefrei – ein Mythos?
Hierzulande gibt es keine gesetzliche Regelung, die allen Arbeitnehmer:innen „hitzefrei“ gewährt. Arbeitgeber:innen sind jedoch verpflichtet, für angemessene Bedingungen zu sorgen. Dies kann Maßnahmen wie die Bereitstellung von ausreichend Wasser, Belüftung der Arbeitsräume, flexible Arbeitszeiten oder das Tragen von leichterer Kleidung beinhalten. Im Falle extremer Hitze können sich jedoch Bauarbeiter:innen, Zimmerer:innen, Gipser:innen, Dachdecker:innen, Pflasterer:innen und Gerüster:innen auf das Schlechtwetterentschädigungsgesetz verlassen. „Dieses besagt: Folgen drei Stunden mit mehr als 35 Grad aufeinander, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten ‚frei geben‘. Für die entfallenen Arbeitsstunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung“, erklärt der AK-Jurist.
Arbeitgeber müssen Hitzeschutzmaßnahmen bei Arbeiten im Freien sicherstellen
„Hitze stellt vor allem bei Arbeiten im Freien eine erhöhte Gesundheitsgefahr dar. Auf Dächern oder am Asphalt werden oft Temperaturen um die 50 Grad erreicht. Anders als in Arbeitsräumen gibt es für den Außenbereich keine gesetzlichen Temperaturgrenzwerte. Aber: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung Hitzeschutzmaßnahmen festlegen!“, betont AK-Präsident Günther Goach.
Hitzeschutz am Arbeitsplatz
„Sehr anstrengende Arbeiten sollten möglichst an den Tagesrand bzw. jene Tätigkeiten, die ‚leichter‘ sind, in den Schatten verlegt werden. Überstunden sollten bei großer Hitze möglichst reduziert und regelmäßige Pausen sowie genügend Trinkpausen eingeplant werden!“, erklärt Turrini den genauen Sachverhalt: „Die Getränke müssen von Arbeitgeberin und Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.“ Außerdem sollten, wenn möglich, Beschattungen durch Sonnensegel oder Sonnenschirme bereitgestellt werden. Schutzkleidung, möglichst mit UV-Schutz, oder Sonnenbrillen mit entsprechendem UV-Filter müssen von Arbeitgeberin und Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.“
Regelungen fürs Arbeiten bei Hitze
- In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mittels Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, verursacht z. B. durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.
- Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büroarbeiten, hat die Raumtemperatur zwischen 19 und 25 Grad zu betragen. Ist eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, sollen die 25 Grad möglichst nicht überschritten werden.
- Sind solche Klima- oder Lüftungsanlagen nicht vorhanden, sind von Arbeitgeber:innenseite sämtliche Maßnahmen auszuschöpfen, die dazu geeignet sind, die Temperatur zu senken (z. B. nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alkoholfreien Getränken usw.). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent gewährleistet sein. Eine verpflichtende Installation von Klimaanlagen sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
- Wird versucht, das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen, muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden.
Mehr Tipps zum Thema gibt es unter kaernten.arbeiterkammer.at