Klage gegen Amazon: Diese Klauseln sollen gesetzeswidrig sein

Österreich -

Wegen unzulässiger Klauseln reichte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Klage gegen Amazon ein. Auch das Handelsgericht Wien beurteilte die Klauseln als gesetzeswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


“Amazon Prime”

Das kostenpflichtige Mitgliedsprogramm „Amazon Prime“ bietet verschiedene zusätzliche Leistungen an, beispielsweise den schnellen Versand von Artikeln ohne Zusatzkosten oder verschiedene digitale Services, wie das Streaming von Filmen und Serien. Grundlage für die Teilnahme am Mitgliedsprogramm „Amazon Prime“ sind die als „Amazon Prime-Teilnahmebedingungen“ bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vom VKI eingeklagten Klauseln betreffen in erster Linie Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und das Widerrufsrecht.

Die vom Handelsgericht Wien als unzulässig beurteilte Klausel lautet:

„Die aktuellen Mitgliedsgebühren, die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des Prime-Services finden Sie hier.“

In der oben genannten Klausel wurde das Wort „hier“ mit einem Link versehen. Dieser führte jedoch nicht unmittelbar zu den entsprechenden Informationen, sondern lediglich auf eine „Hilfe- und Kundenservice-Seite“. Auf dieser Seite wiederum befand sich, links im Navigationsbereich an neunter Stelle, der ebenfalls verlinkte Eintrag „Amazon Prime Mitgliedsbeitrag“. Erst der Klick auf diesen Link führte dann zu den Mitgliedsgebühren und Laufzeiten. Dieser Eintrag war nicht auf ersten Blick, sondern erst nach genauer Durchsicht der Navigationsleiste erkennbar.

HG Wien stellt klar:

Man könne von Verbrauchern nicht erwarten, dass sie für den Abschluss des Amazon-Prime-Mitgliedsprogramms die gesamte Hilfe- und Kundenservice-Seite durchsuchen, um zu den Informationen über die verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten zu gelangen. Das Gericht beurteilte die Klausel daher als intransparent und rechtswidrig.

Kritik am Widerruf der Mitgliedschaft 

Eine andere Klausel regelte verschiedene Modalitäten, mit denen Verbraucher den Widerruf vom Vertrag erklären konnten. Die Rücktrittserklärung ist gesetzlich jedoch an keine bestimmte Form gebunden, wodurch Verbrauchern der unrichtige Eindruck vermittelt wurde, dass die Art der Widerrufserklärung nicht frei gewählt, sondern nur auf die von Amazon vorgegebene Art und Weise erklärt werden kann. Dadurch sei die Klausel aber dazu geeignet, Verbraucher vom Widerruf der Mitgliedschaft abzuhalten. Denn der angeführte Widerruf mittels Änderung der Mitgliedseinstellungen unter „Mein Konto“, durch Kontaktaufnahme beim Kundenservice oder auch via Übersendung eines Muster-Widerrufsformulars ist mit einem größeren Aufwand verbunden als beispielsweise das Senden einer formlosen E-Mail.

Verbraucher müssen sich unkompliziert informieren können

„Verweise auf aktuelle Preise dürfen nicht labyrinthartig strukturiert werden, sondern müssen einfach und nachvollziehbar eingesehen werden können“, kommentiert Dr. Joachim Kogelmann, Jurist im VKI das Urteil. „Es muss möglich sein, sich über wichtige Vertragsdetails wie Laufzeiten, Mitgliedschaftsmodelle oder Preise schnell und unkompliziert zu informieren, ohne sich in den Untiefen von Websites zu verirren.“